Für Informationen zu meldepflichtigen Ereignissen aus externen Quellen (z.B. Arztbriefen) besteht keine Meldepflicht.
Falls Sie dennoch Informationen aus externen Quellen melden möchten, müssen die Meldungen im oBDS-Format über das Feld “Eigene Leistung” mit “nein” gekennzeichnet werden. Bei Meldungen, die noch im ADT/GEKID-Format übermittelt werden, muss die externe Leistung mit der Melder-ID 999999 im Feld für den Leistungserbringer an das Krebsregister Baden-Württemberg gemeldet werden. Die Meldungen können im Krebsregister nur verarbeitet und ausgewertet werden, wenn sie richtig gekennzeichnet sind. Wenn Sie Meldungen zu externen Leistungen an das Krebsregister übermitteln, sind Sie für den korrekten Inhalt verantwortlich. Potentielle Rückfragen werden daher an Sie als Absender gerichtet.
Bitte beachten Sie, dass bei Angaben von Ersatzcodes für die IK-Nummern der Krankenkassen bei privat Versicherten keine Vergütung gewährt werden kann:
970000099: Versichertenangaben sind nicht bekannt
970000022: Patient privatversichert, aber Kasse unbekannt
Für einen Vergütungsanspruch ist auch bei Meldungen zu privat Versicherten die konkrete IK-Nummer der privaten Krankenkasse erforderlich. Diese können Sie bei der Patientin oder dem Patienten in Erfahrung bringen.
Nach neoadjuvanter Therapie kann vom Pathologen kein Grading ermittelt werden. Bitte geben Sie in diesen Fällen beim Grading „T = trifft nicht zu“ an und achten Sie auch darauf, dies in den zugehörigen TNM-Angaben durch ein „y“-Präfix kenntlich zu machen. Wird in diesen Fällen kein „y“-Präfix gemeldet, müssen wir die Meldungen zukünftig zur Korrektur an Sie zurückgeben, da nicht eindeutig zu erkennen ist, ob zuvor eine (z. B. auch durch andere Meldende durchgeführte) neoadjuvante Therapie stattgefunden hat.
Zum 30.6.2024 endet die Frist zur Übermittlung von Meldungen im ADT/GEKID-Format. Meldungen werden zukünftig nur noch im neuen oBDs-Format angenommen. Mehr zu den Änderungen, die die Umstellung für Schnittstellen mit sich bringt, erfahren Sie in unserer OBDs Schulung für Schnittstellenmelder am 31.07.2024.
Melden Sie sich gerne über unsere Website https://www.krebsregister-bw.de/meldende/schulungen/ an!
Ab dem 01.08.2024 (Meldedatum) setzen wir die aktuellen Empfehlungen der Plattform § 65c zu den in einer OP-Meldung erwarteten OPS-Schlüsseln um. Ab diesem Zeitpunkt nehmen wir ausschließlich OP-Meldungen an, die mindestens einen tumortherapeutischen OPS-Code enthalten. Die Liste mit den entsprechenden OPS-Codes finden Sie ab sofort auf unserer Website unter folgendem Link: https://www.krebsregister-bw.de/app/uploads/2024/08/OPS_positivListe_2024.xlsx
Solange mindestens ein tumortherapeutischer Code enthalten ist, können beliebig viele weitere Schlüssel (auch z. B. aus dem 1er Bereich) mit übermittelt werden. Speziell im ZNS-Bereich ist es außerdem möglich, nun auch bestimmte 1er-Schlüssel, sofern sie tumortherapeutisch sind, ohne einen 5er-Schlüssel zu übermitteln. Ebenfalls sind bestimmte 8er-Schlüssel als tumortherapeutisch eingestuft und damit auch ohne einen 5er-Schlüssel zu melden.
Die in der Liste aufgeführten Codes basieren auf dem OPS-Katalog 2024 und werden auch rückwirkend auf Codes aus älteren Versionen angewandt. Ein Beispielfall: Sie übermitteln uns 2024 eine OP-Meldung mit Leistungen aus dem Jahr 2023, die daher auch OPS-Schlüssel aus dem Katalog von 2023 enthält, z. B. 5-401.00. Dieser ist laut Liste ein tumortherapeutischer OPS-Schlüssel. Da der Schlüssel auch im Katalog von 2023 enthalten ist, ist die Meldung in Bezug auf den OPS-Schlüssel gültig.
OPS-Schlüssel, die in einer vorherigen OPS-Version als endständig galten oder im aktuellen Katalog nicht mehr vorhanden sind, finden sich nicht in der aktuellen Liste. Sofern der Schlüssel tumortherapeutisch ist, wird die Meldung jedoch angenommen. Ein Beispielfall: Sie übermitteln uns 2024 eine OP-Meldung mit Leistungen aus dem Jahr 2017 mit dem damals gültigen OPS-Schlüssel 5-262.00. Dieser OPS-Schlüssel ist nicht in der aktuellen Liste mit tumortherapeutischen OPS-Schlüsseln vorhanden, da dieser nicht mehr im OPS-Katalog enthalten ist. Da es sich aber grundsätzlich um einen tumortherapeutischen Schlüssel handelt, wird dieser dennoch angenommen.
Bei Meldungen im neuen oBDS-Format müssen nun auch Pathologen eine ICD-10 in ihren Meldungen angeben und an das Krebsregister übermitteln (neue Pflichtangabe).
Bundesweit wird aktuell an einer einheitlichen Übersetzungsliste von ICD-O zu ICD-10 gearbeitet. Bis diese verfügbar ist, wird den Pathologen in Baden-Württemberg eine BW-interne Übersetzungsliste auf der Website des KRBW bereitgestellt. Diese wird Anfang Juli zur Verfügung stehen.
Wir bemühen uns die Verfügbarkeit 24/7 schnellstmöglich wieder zu gewährleisten. Wir bitten um Ihr Verständnis. (Archiveintrag)
Anfang April war die KLR mit mehreren Mitarbeitenden auf der DMEA in Berlin vertreten. Auf Europas Leitveranstaltung für digitale Gesundheitsversorgung nutzen wir die Gelegenheit, mit Entwicklern und Herstellern von Krankenhausinformationssystemen, Tumordokumentationssystemen und Praxisverwaltungssystemen sowie Vertretern der Krankenhaus IT in den Austausch zu gehen und so weiter an der Entwicklung der Schnittstellen zwischen Register und Meldenden zu arbeiten. Zugleich waren wir am gemeinsamen Stand der Plattform 65c Register ansprechbar für alle Interessierten.
Analysiert wurden alle Meldungen von Absendern mit mindestens 30 Meldungen im Meldejahr 2022. Insgesamt wurden rund 630 Berichte erstellt. Mit dem DQB erhalten die Leistungserbringer dezidierte Rückmeldung zur Qualität der von Ihnen übermittelten Daten.
Bedanken möchten wir uns an dieser Stelle ganz herzlich bei allen, an den Pretests beteiligten ambulanten und stationären Meldenden, für ihr Feedback.
Nach dieser intensiven Testphase können wir in den nächsten Tagen die individuellen Datenqualitätsberichte an alle 630 berücksichtigten Absender über das Meldeportal bereit stellen.
Die neue Funktion „Beendigung der Therapie melden“ ermöglicht es Erfassungsmodulmeldern, das Behandlungsende als separate Meldung zu erstellen und zu übermitteln. Durch diese Funktion werden die in der Meldung zum Behandlungsbeginn bereits erfassten Daten in die neue Meldung zum Behandlungsende übernommen. Diese zweite Meldung muss dann nur noch um die Daten des Behandlungsendes, wie z.B. das Enddatum oder die Nebenwirkungen der Therapie ergänzt werden. Beide Meldungen sind – sofern vollständig und korrekt – vergütungsfähig, wenn Behandlungsbeginn und Behandlungsende in eigenen Meldungen übermittelt werden.
Wie Sie die Funktion nutzen und was es dabei zu beachten gilt, erfahren Sie in diesem PDF hier auf unserer Website im Menü Home – Meldende – .