Barrierefreiheit
Meldungen zu TUK, welche nach dem Tod von Betroffenen stattfinden, sind im aktuellen onkologischen Basisdatensatz (ADT/GEKID und oBDS) nicht vorgesehen. Solche Datensätze sind nicht zur Übermittlung an das KRBW vorgesehen, auch wenn diese Daten zur Qualitätssicherung in den Einrichtungen erfasst werden. Wir behalten uns deshalb vor, solche Meldungen abzulehnen.
Meldepflichtig sind alle in Baden-Württemberg tätigen Ärzt:innen, die eine Krebserkrankung diagnostizieren, behandeln, Nachsorgen durchführen oder den Tod feststellen.
Meldepflichtig sind folgende Angaben zu Krebserkrankungen mit einem Erstdiagnose-Datum ab 01.01.2009:
Alle Ereignisse, welche im Rahmen Ihrer Tätigkeit neu anfallen, müssen spätestens im Folgequartal gemeldet werden.
Ja, alle Patient:innen, die in Baden-Württemberg onkologisch versorgt werden, müssen gemeldet werden. Die Vertrauensstelle wird die Meldungen zusätzlich an die für die Wohnorte zuständigen Krebsregister anderer Bundesländer weiterleiten.
Bitte melden Sie jede Tumorerkrankung in einem separaten Datensatz. Nur wenn mehrere Tumoren am selben Organ gleicher Histologie bestehen, können Sie die Angaben in einer Meldung zusammenfassen.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 LKrebsRG eine Meldung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht abgibt, handelt ordnungswidrig und muss mit einem Bußgeld rechnen.
Nein, bei Angaben von Ersatzcodes anstelle der Krankenkassen-IK-Nummern in Meldungen zu privat Versicherten kann keine Vergütung gewährt werden:
Für einen Vergütungsanspruch ist auch bei Meldungen zu privat Versicherten die konkrete IK-Nummer der privaten Krankenkasse erforderlich. Diese können Sie bei der Patientin oder dem Patienten in Erfahrung bringen.
Meldungen sind vergütungsfähig, wenn
Weitere Informationen und Sonderregelungen finden Sie unter Vergütung.
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den Bestimmungen der Meldevergütung-Vereinbarung. Für Meldungen, die vor 2017 eingegangen sind, kann es ggf. Abweichungen geben.
Weitere Informationen und Sonderregelungen finden Sie unter Vergütung.
Das KRBW prüft jede Meldung in einem mehrstufigen Verfahren. Erfüllt die Meldung alle relevanten Kriterien, wird die Vergütung beim zuständigen Kostenträger angefordert. Dieser stellt die Gelder innerhalb von sechs Wochen bereit. Daraufhin zahlt die Vertrauensstelle die Vergütung an die Meldenden aus.
Die Meldevergütung nach § 65c Abs. 6 SGB V für Meldungen an das Klinische Krebsregister ist nicht umsatzsteuerpflichtig.
Für die Meldung der Krebsfälle ist der elektronische Übertragungsweg vorgeschrieben. Das KRBW stellt dafür das elektronische Meldeportal zur Verfügung. Nach erstmaliger Registrierung beim KRBW können Sie dort Daten auf zwei Wegen übermitteln: per Export über eine Schnittstelle oder manuell über das Erfassungsmodul.
Weitere Informationen finden Sie unter Meldeprozess.
Die Übermittlung per Schnittstelle/Datei-Upload ist die einfachste und schnellste Möglichkeit, Daten an das KRBW zu senden. Voraussetzung ist, dass Ihre Einrichtung über einen Zugang zum Meldeportal sowie ein geeignetes Dokumentationssystem verfügt. Aus diesem System heraus können Sie Daten in sogenannte Meldungspakete (XML-Dateien) zusammenfassen und an das KRBW übermitteln.
Weitere Informationen finden Sie unter Meldeprozess.
Ja, Sie können die Daten auch über das Online-Erfassungsmodul im Meldeportal manuell eingeben und übermitteln. Dabei können Sie sich auch durch die Verarbeitung Ihrer Abrechnungsdatei (con-Datei) unterstützen lassen. Weitere Informationen und ausführliche Anleitungen finden Sie unter Unterlagen und Infomaterial.
Sofern Sie (bzw. Ihre Einrichtung) noch nicht registriert sind, können Sie im Meldeportal einen Zugang beantragen. Nachdem Sie alle erforderlichen Angaben gemacht haben, prüft die Vertrauensstelle Ihre Berechtigung als Meldende:r ans KRBW und schickt Ihre Zugangsdaten zum System. Zusätzlich zum Standard-Login und Passwort wird ein PIN-Verfahren angewandt. Ist der Zugang aktiviert, gelangen Sie automatisch auf die Übersichtsseite des Meldeportals.
Für die Arbeit im Krebsregister ist es aus unterschiedlichen Gründen relevant, dass Änderungen in den für Ihren Meldezugang hinterlegten Angaben zur Einrichtung (z.B. Adresse bei Umzug, BSNR, etc.) oder zu den persönlichen Daten des Meldenden (hauptverantwortlicher ärztlicher Ansprechpartner bei Praxisübergabe, E-Mail-Adresse, etc.) immer auf dem aktuellen Stand gehalten werden.
Dies stellt einerseits sicher, dass wir Sie jederzeit unter den angegebenen Daten erreichen können. Darüberhinaus sind aktuelle Daten aber auch für eine korrekte Abrechnung Ihrer Meldungen mit den Kostenträgern wichtig. Prüfen Sie daher von Zeit zu Zeit die bei uns hinterlegten Angaben in Ihrem Meldeportalzugang.
Dazu rufen Sie auf der Übersichtsseite des Meldeportals über den kleinen Pfeil rechts neben Ihrem Benutzernamen das Zwischenmenü “Melderdaten” auf. Alle Angaben, die in der Melderverwaltung des Krebsregisters für Ihren Meldeportalzugang hinterlegt sind, werden hier gelistet. Sollten die Angaben nicht mehr auf dem neuesten Stand sein, so können Sie über den Button “Änderung der Melderdaten beantragen” die bestehenden Daten ändern/aktualisieren und die neuen Informationen als Änderungsantrag am Ende der Webformulare an die Vertrauensstelle “senden”. Nach Prüfung Ihrer Daten im Krebsregister werden diese übernommen. Erst danach können Sie Ihre Änderungen auch in den Melderdaten im Zwischenmenü erkennen. Sie werden über die Änderung durch eine kurze Nachricht im Meldeportal informiert. Die Bearbeitung des Änderungsantrags kann einige Tage in Anspruch nehmen.
haben Schnittstellen-Meldende die Möglichkeit, die Daten formal prüfen zu lassen. Daraufhin erhalten Sie eine Übersicht über das Ergebnis im Meldeportal, sodass Sie Fehler korrigieren und eine neu erstellte Exportdatei an das KRBW übermitteln können.
Die Daten liegen während des Prüflaufs noch nicht im KRBW vor. Rückfragen können Sie daher nur allgemein und nicht fallbezogen stellen.
Die Nachrichtenfunktion im Meldeportal dient dem Kommunikationsaustausch zwischen den Meldenden und den Mitarbeitenden des KRBW. Über diese Funktion haben beide Seiten die Möglichkeit, Fragen oder Unklarheiten mit oder ohne Bezug zu einer Meldung zu stellen.
Ja, wir bieten regelmäßig Schulungen für Ärzt:innen sowie medizinisches Fachpersonal/Dokumentare und Dokumentarinnen an.
Alle teilnehmenden Ärzt:innen erhalten für diese Veranstaltung Fortbildungspunkte.
Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie unter Schulungen.
Die Daten für die Krebsregistrierung unterliegen strengsten, mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz abgestimmten Datenschutzregelungen. Die räumliche und organisatorische Trennung des Krebsregisters gewährleistet ihren zusätzlichen Schutz. Darüber hinaus unterliegen alle Mitarbeitende, die Zugang zu den Daten haben, einer absoluten Schweigepflicht.
Weitere Informationen finden Sie unter Schutz meiner Daten.
Als Meldende:r sind Sie verpflichtet, die Patient:innen zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Meldung zu informieren und ihnen das Informationsblatt für Patient:innen auszuhändigen
Als Meldende:r sind Sie nicht auskunftspflichtig, aber alle Patient:innen haben das Recht zu erfahren, ob bzw. welche ihrer Daten im Krebsregister gespeichert sind. Dafür müssen sich diese mit dem Auskunftsantrag an die Vertrauensstelle wenden. Darin vermerken sie auch, an welchen Arzt bzw. welche Ärztin die Auskunft gehen soll. Sie geben die entsprechenden Informationen dann an die Betroffenen weiter.
Patient:innen können jederzeit der Speicherung und Weiterverarbeitung ihrer personenbezogenen Daten widersprechen. Als Meldende:r dokumentieren Sie diesen Widerspruch schriftlich und leiten ihn an die Vertrauensstelle weiter. Hierzu muss der:die Patient:in das Widerspruchsformular unterschreiben. Sobald Sie über die erfolgte Löschung der Daten benachrichtigt werden, geben Sie diese Information an den:die Patient:in weiter.
Meist liegt bei den meldepflichtigen Präkanzerosen (ICD-10 D00-D09) ein Carcinoma in situ vor. Somit ist ein Tis zu dokumentieren, wenn es für die betreffende Neoplasie eine TNM-Klassifikation gibt.
Einige Neoplasien, die als ICD-10 D00-D09-Diagnose zu verschlüsseln sind, und die im ICD-O-Morphologieschlüssel den Malignitätsgrad /2 haben, sind jedoch formal nicht als Carcinoma in situ zu klassifizieren. Es ist daher auf die genaue Neoplasiebezeichnung (Wortlaut!) zu achten.
Neoplasien sind nicht formal als Tis zu klassifizieren, wenn sie bezeichnet werden als:
Für folgende In-situ-Neoplasien ist keine TNM-Klassifikation vorgeschrieben:
Stand 02/2024
Wird eine Diagnose revidiert, soll dem KRBW eine aktualisierte Diagnosemeldung mit neuer Histologie und der zugehörigen ICD-10 übermittelt werden. In das Anmerkungsfeld bitte „revidierte Diagnose“ und das Datum der Revision (Tag/Monat/Jahr) eintragen. Bitte geben Sie zusätzlich auch die ursprüngliche Histologie im Anmerkungsfeld an.
Stand 10/2023
1.) Wann ist ein erneutes Tumorereignis an derselben Lokalisation als neue Erkrankung/ neue Diagnose zu melden?
a) Nur wenn laut ärztlicher Beurteilung eindeutig ein zweiter, andersartiger Tumor an derselben Lokalisation vorliegt als bei der ersten Erkrankung, ist dieser Zweittumor als neue Erkrankung mit einer Diagnosemeldung und eigenem Diagnosedatum zu dokumentieren. Den früheren, ersten Tumor geben Sie bitte mit seinem Diagnosejahr im Feld „Frühere Tumorerkrankungen“ an.
b) Auch wenn nach vorangegangener In situ-Neubildung (ICD-10 D00-D09) oder nach einer Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens (ICD-10 D37-D48) an derselben Stelle erstmals eine bösartige Neubildung (ICD-10 C00-C97) auftritt, ist diese als neue Erkrankung mit einer Diagnosemeldung und eigenem Diagnosedatum zu übermitteln.
2.) Wann ist ein erneutes Tumorereignis an derselben Lokalisation als Rezidiv zu melden?
a) Bei Wiederauftreten eines Tumors mit gleicher Morphologie nach WHO an derselben Stelle bitten wir um Dokumentation dieses neuen Tumorereignisses als Rezidiv, sofern nicht eindeutig ein Zweittumor bzw. eine Situation vorliegt, wie unter 1.) beschrieben. Ein Rezidiv ist in einer Verlaufsmeldung mit möglichst genauen Angaben zum Tumorstatus und ggf. inkl. rTNM-Klassifikation zu übermitteln.
b) Auch wenn nach vorangegangener bösartiger (ICD-10 C00-C97) oder In-situ-Neubildung (ICD-10 D00-D09) an derselben Stelle wieder eine In-situ-Neubildung (ICD-10 D00-D09) auftritt, ist diese als Rezidiv in einer Verlaufsmeldung zu übermitteln.
Stand 10/2023
Diese Karzinome sind nach ICD-O-3 mit 8130/2 zu verschlüsseln und sind somit dem ICD-10-Code D09.0 zuzuordnen. Die T-Angabe nach der TNM-Klassifikation lautet (p)Ta. Siehe ICD-O-3
Der M. Paget als In-situ-Tumor (TNM = Tis) sollte als 8542/2 (/2-Dignität nach Regel F) gemeldet werden. Analog dazu mit ICD-10-„D“-Diagnose.
Bei Vorliegen eines Pagetkarzinoms (invasiv, nicht Tis) wird 8542/3 mit „C“-Diagnose erwartet.
Wenn der EMP nicht nach Regel F codiert werden kann, ist eine Meldung mit 8542/3, ICD-10-„C“-Diagnose und Tis möglich.
Stand 07/2020
Der M. Paget als In-situ-Tumor (TNM = Tis) sollte als 8540/2 (/2-Dignität nach Regel F) gemeldet werden. Analog dazu mit ICD-10 D05.7. Bei Vorliegen eines reinen Pagetkarzinoms (invasiv, nicht Tis) wird 8540/3 mit ICD-10 C50.0 erwartet. Wenn der MP nicht nach Regel F codiert werden kann, ist eine Meldung mit 8540/3, ICD-10 C50.0 und Tis möglich.
Stand 07/2020
Das prognostisch führende DCIS soll primär codiert werden. Der M. Paget soll als zweite Morphologie angegeben werden, möglichst nach Regel F mit 8540/2. Der Morphologiecode 8543/3 sollte nach S3-LL nicht zur Anwendung kommen.
Stand 07/2020
Das prognostisch führende Karzinom soll primär codiert werden (8500/3ff und ICD-10 C50.-).
Der M. Paget soll als zweite Morphologie angegeben werden, möglichst nach Regel F mit 8540/2. Der Morphologiecode 8541/3 sollte nach S3-LL nicht zur Anwendung kommen.
Stand 07/2020
Im TNM 8 wird für das Grading von Prostatakarzinomen die Verwendung der WHO-Gruppen/ISUP Grade Groups 1–5 beschrieben. Diese entsprechen allerdings nicht dem klassischen 4-stufigen Grading, wie es laut ADT/GEKID-Basisdatensatz laut Bundesanzeiger vorgesehen ist. Die Ausprägung „5“ lässt sich nicht über den Basisdatensatz übermitteln. Die korrekte Abbildung erfolgt durch die Angaben zum Gleason, die über das organspezifische Modul Prostata übermittelt werden können. Im Feld Grading soll „T“ (= trifft nicht zu) dokumentiert werden.
Stand: 01/2020
Meldepflichtige Diagnosen sind dann zu melden, wenn sie hinreichend klinisch oder histologisch gesichert sind (siehe § 3 Krebsregisterverordnung). Verdachtsdiagnosen sind nicht zu melden. Ab wann eine Diagnose als hinreichend klinisch gesichert angesehen wird, liegt im Ermessen des behandelnden Arztes bzw. der behandelnden Ärztin
Sollte es sich bei den post mortem gestellten Diagnosen um meldepflichtige Diagnosen handeln, sind diese zu melden. Das Erstdiagnose-Datum entspricht dann dem Sterbedatum. Für die Angabe der Patient:innen-Unterrichtung gibt es hier die Ausnahme „V“ (verstorben). Ist bei dem:der Patient:in eine Autopsie durchgeführt worden, sollte ein aTNM angegeben werden.
Quelle: Manual der Krebsregistrierung, S. 87
Nach der TNM-Klassifikation maligner Tumoren der UICC1 wird die Verwendung von MX als unzureichend betrachtet, da für die Bestimmung der klinischen M-Klassifikation die klinische Untersuchung ausreichend ist. Ergibt diese keinen Anhalt für das Vorliegen von Fernmetastasen und ist nach S3-Leitlinie oder sonstiger Fachliteratur das Risiko für eine Fernmetastasierung so gering, dass keine weitergehenden Untersuchungen empfohlen werden (z.B. Bildgebung), soll cM0 klassifiziert werden.
Quelle:Wittekind C. TNM: Klassifikation maligner Tumoren, 8. Auflage. Wiley-VCH, 2017 (S. 8).
Stand: 01/2020
Eine Meningeosis neoplastica soll in der M-Kategorie des TNM mit „OTH“ dokumentiert werden.
Stand: 24.01.2020
Epitheliale Neubildungen des Thymus sind mit den hierfür vorgesehenen, spezifischen ICD-Codes zu kodieren.
Für epitheliale Tumore des Thymus inklusive Thymome, Thymuskarzinome und neuroendokrine Tumore des Thymus gilt der TNM für Thymustumore.
Quellen:
Wittekind C. TNM: Klassifikation maligner Tumoren, 8. Auflage, Nachdruck 2020, WILEY-VCH Verlag GmbH & Co. KGaA, Weinheim, Deutschland
WHO Classification of Thoracic Tumours. 5th ed. Lyon: IARC
Bundesweit abgestimmt in der AG Dokunetzwerk
Stand: 10/2021
Das kombinierte, hepatozelluläre Karzinom und Cholangiokarzinom ist nach WHO, ICD und TNM zu klassifizieren:
• ICD-10 Diagnose: C22.0
• ICD-O-3.2 Topografie: C22.0
• ICD-O-3.2 Morphologie: 8180/3
Es wird die TNM-Klassifikation für die intrahepatischen Cholangiokarzinome (ICD-O C22.1) angewendet.
Quellen:
Wittekind C. TNM: Klassifikation maligner Tumoren, 8. Auflage, Nachdruck 2020, WILEY-VCH Verlag GmbH & Co. KGaA, Weinheim, Deutschland
WHO Classification of Digestive System Tumours. 5th ed. Lyon: IARC
Meldepflichtig sind alle Neoplasien mit Malignitätsgrad /2 nach aktueller WHO-Klassifikation, die anhand einer histologischen Untersuchung diagnostiziert wurden.
Diese Präkanzerosen und hochgradigen Dysplasien sind nach ICD-10 mit D00-D09 zu verschlüsseln.
Beispiele für Neoplasien mit Malignitätsgrad /2 nach WHO sind:
*Hinweis:
VIN 2 und VIN 3: vulväre intraepitheliale Neoplasie Grad 2 und Grad 3
VAIN 2 und VAIN 3: vaginale intraepitheliale Neoplasie Grad 2 und Grad 3
CIN 2 und CIN 3: zervikale intraepitheliale Neoplasie Grad 2 und Grad 3
Gemäß aktueller WHO-Klassifikation wird nur noch zwischen hoch- und niedriggradiger Dysplasie differenziert. Hochgradige (high grade) Dysplasien werden mit dem Malignitätsgrad /2 im Morphologieschlüssel abgebildet, niedriggradige (low grade) Dysplasien mit dem Malignitätsgrad /0.
Nur hochgradige Dysplasien sind meldepflichtig.
Literatur:
Stand 08/2022
Beim splenischen Marginalzonenlymphom finden sich üblicherweise eine Milzvergrößerung, ein Befall der hilären Lymphknoten, des Knochenmarks und des Bluts (WHO-Klassifikation, 2022).
Die Neoplasie soll mit der ICD-10 C83.0 und dem Histologiecode 9689/3 verschlüsselt werden.
Als Primärlokalisation soll nach SEER als Primärlokalisation die ICD-O C42.2 (Milz) verwendet werden.
https://seer.cancer.gov/seertools/hemelymph/51f6cf57e3e27c3994bd5327/. Abfrage vom 11.08.2022
https://www.dimdi.de/dynamic/de/klassifikationen/icd/icd-o-3/icd03rev2html/block-967-969.htm?codeSearch=9689#9689:3.
Abfrage vom 11.08.2022
Stand 08/2022
Nach den Codierrichtlinien der ICD-O soll der topografische Code dem Ursprungsort der Neoplasie entsprechen (Primärlokalisation). Diese entspricht nicht immer dem Entnahmeort des Tumorgewebes.
Bei den Leukämien soll nach den Empfehlungen als Ursprungsort die Lokalisation C42.1 (Knochenmark) codiert werden.
Stand 08/2022
Stand 08/2022
Zur Verwendung der Ausprägung „X“ bei der klinischen TNM-Klassifikation finden sich nachfolgende Erläuterungen der UICC
„X“ darf nicht verwendet werden, um lediglich die Datenfelder zu befüllen, wenn dem Dokumentationsteam die Daten zu einem bestimmten Fall nicht zur Verfügung stehen.
Quellen:
Greene F, Brierly J, O´Sullivan B, Sobin LH, Wittekind C. (2005). On the use and abuse of X in the TNM classification. Cancer, 103, 3.
Wittekind C, Brierley JD, Lee A, van Eycken E (eds). (2019). TNM Supplement 5th ed. Wiley Blackwell.
UICC. How to use TNM. Verfügbar unter: https://www.uicc.org/sites/main/files/atoms/files/How_to_use_TNM.pdf
Diese Angaben für Therapien sind im Datenkatalog nicht vorgesehen. Bitte nur spezifische Tumortherapien melden.
Informationen zu meldepflichtigen Ereignissen, die dem:der Meldenden aus externen Quellen (z.B. Arztbriefen) zur Kenntnis gelangen und nicht im Auftrag des Leistungserbringers übermittelt werden, können bei Meldungen im oBDS-Format über das Feld “Eigene Leistung” mit “nein” gekennzeichnet werden. Bei Meldungen, die noch im ADT/GEKID-Format übermittelt werden, kann die externe Leistung mit der Melder-ID 999999 im Feld für den Leistungserbringer an das Krebsregister Baden-Württemberg gemeldet werden. Für diese Meldungen besteht keine Meldepflicht, Sie unterstützen hierdurch jedoch Vollzähligkeit und Vollständigkeit im Krebsregister. Hiervon profitieren insbesondere die Auswertungen, die wir Ihnen im Rahmen der Qualitätskonferenzen präsentieren. Die Meldung externer Leistungen wird vom KRBW nicht vergütet, da die Aufwandsentschädigung dem Leistungserbringer zusteht
In der Therapiemeldung können für die gesamte Strahlentherapie die einzelnen Sitzungen mit der jeweiligen Einzeldosis (ohne Boost) angegeben werden. Pro Strahlentherapie-Sitzung ist dann die verwendete Einzeldosis zu dokumentieren. Als Gesamtdosis soll die gesamte Dosis über die komplette Strahlentherapie inkl. Boost angegeben werden. In dem Anmerkungsfeld zur Strahlentherapie sollte „Boost“ vermerkt werden.
Stand: 07/2022
Wird nach operativer Entfernung eines Organs eine Strahlentherapie der Organloge durchgeführt, muss als Zielgebiet das entfernte Organ (s. Liste der Zielgebietsschlüssel) angegeben werden. Im Anmerkungsfeld soll als Hinweis, dass die Loge bestrahlt wird, die Anmerkung „Loge“ so organspezifisch wie möglich angegeben werden (z.B. „Nierenloge“, „Prostataloge“ etc.).
Stand: 07/2022
Aktualisierung im August 2024:
Im Juli 2024 wurde kommuniziert, dass wir ab dem 01.08.2024 (Meldedatum) die aktuellen Empfehlungen der Plattform § 65c zu den in einer OP-Meldung erwarteten OPS-Kodes umsetzen und ab diesem Zeitpunkt ausschließlich OP-Meldungen annehmen, die mindestens einen tumortherapeutischen OPS-Kode enthalten.
Ergänzend möchten wir Sie bitten, auch weiterhin, über die Meldungen mit den tumortherapeutischen OPS-Kodes hinaus, Meldungen zu weiteren Operationen zu übermitteln, die im Zusammenhang mit der Tumortherapie stehen. Damit können wir eine zeitgemäße Qualitätssicherung sowie weitere klinische Auswertungen durchführen. Die Liste der tumortherapeutischen OPS-Kodes auf der Website wurde daher entsprechend um eine Spalte mit weiteren meldefähigen OPS-Kodes erweitert.
Bitte beachten Sie, dass gemäß einem Beschluss der Plattform §65c nur Meldungen mit einem tumortherapeutischen OPS-Kode honoriert werden können. Momentan setzen wir uns bundesweit mit der Plattform §65c dafür ein, dass zukünftig auch weitere OPS-Kodes honoriert werden können.
Die Liste mit den entsprechenden OPS-Codes finden Sie ab sofort auf unserer Website unter https://www.krebsregister-bw.de/meldende/unterlagen-und-infomaterial/ oder als direkten Download hier:
Allgemeine Informationen:
Solange mindestens ein tumortherapeutischer oder ein weiterer meldefähiger Kode enthalten ist, können beliebig viele weitere Schlüssel (auch z. B. aus dem 1er Bereich) mit übermittelt werden. Speziell im ZNS-Bereich ist es außerdem möglich, auch bestimmte 1er-Schlüssel, sofern sie tumortherapeutisch sind, ohne einen 5er-Schlüssel zu übermitteln. Ebenfalls sind bestimmte 8er-Schlüssel als tumortherapeutisch eingestuft und damit auch ohne einen 5er-Schlüssel zu melden.
Die in der Liste aufgeführten Kodes basieren auf dem OPS-Katalog 2024 und werden auch rückwirkend auf Kodes aus älteren Versionen angewandt. Ein Beispielfall: Sie übermitteln uns 2024 eine OP-Meldung mit Leistungen aus dem Jahr 2023, die daher auch OPS-Kode aus dem Katalog von 2023 enthält, z. B. 5-401.00. Dieser ist laut Liste ein tumortherapeutischer OPS-Kode. Da der Schlüssel auch im Katalog von 2023 enthalten ist, ist die Meldung in Bezug auf den OPS-Kode gültig.
OPS-Kode, die in einer vorherigen OPS-Version als endständig galten, jedoch im aktuellen Katalog nicht mehr vorhanden sind, finden sich nicht in der aktuellen Liste. Sofern der Schlüssel tumortherapeutisch ist, wird die Meldung mit der passenden Versionsangabe angenommen. Ein Beispielfall: Sie übermitteln uns 2024 eine OP-Meldung mit Leistungen aus dem Jahr 2017 mit dem damals gültigen OPS-Kode 5-262.00. Dieser OPS-Kode ist nicht in der aktuellen Liste mit tumortherapeutischen OPS-Kodes vorhanden, da dieser nicht mehr im OPS-Katalog enthalten ist. Da es sich aber grundsätzlich um einen tumortherapeutischen und endständigen Kode handelt, wird dieser mit der OPS-Version 2017 angenommen.
Diese Abtragungen sind nicht alle als Therapiemeldungen zu melden. Zu melden ist allerdings, wenn ein Rezidivtumor (als Verlaufsmeldung mit Angabe eines rTNM) oder ein Zweittumor (als neue Diagnosemeldung) auftritt.
Eine OP mit Nachresektion im Rahmen desselben operativen Eingriffs ist als eine OP zu melden. Ist nach tumorresezierender OP zeitnah eine Zweit-OP zur Nachresektion erforderlich, sollen beide Eingriffe getrennt mit jeweils einer Therapiemeldung gemeldet werden. Findet die Nachresektion in einem zeitlichen Abstand zu der primären Operation (weitere stationäre Aufenthalte) statt, soll jede OP als separate Therapiemeldung mit Ergebnis gemeldet werden.
Stand: 10/2019
Ablative Verfahren sind mit den entsprechenden OPS-Schlüsseln als Operation zu melden. Ein Residualstatus ist nicht zu erwarten.
Bundesweit abgestimmt in der AG Dokunetzwerk
Stand: 10/2021
Eine Elektrochemotherapie ist mit dem entsprechenden OPS-Schlüssel als Operation zu melden. Ein Residualstatus ist nicht zu erwarten. Eine zusätzliche Meldung der systemischen Therapie mit der oder den angewendeten Substanzen ist optional.
Bundesweit abgestimmt in der AG Dokunetzwerk
Stand: 10/2021
Kombinierte Therapien sind separat zu melden. So muss z.B. eine Radiochemotherapie oder Radioimmuntherapie als Therapiemeldung mit Therapieart „medikamentöse Therapie“ (Therapiebezeichnung Chemotherapie/Immuntherapie) und als Therapieart „Strahlentherapie“ gemeldet werden.
Stand: 02/2021
Optune TTFields ist als systemische Therapie mit Therapieart „Sonstiges“ („SO“) und der Angabe „TTFields“ im Protokollfeld zu melden. Erfolgt die TTF-Behandlung zusammen mit einer medikamentösen Therapie (z.B. Temozolomid), muss das Medikament in das Substanzfeld eingetragen werden.
Quellen:
Stand: 11/2023
Bei Vorliegen einer tumorspezifischen Therapieindikation sollen Bisphosphonate als systemische Therapie mit der Angabe der genauen Wirksubstanz und der Therapieart „SO“ gemeldet werden (siehe dazu auch unter Service „Substanzen und Protokolle der systemischen Therapien“).
Stand: 01/2020
Eine Stammzell-Transplantation soll als systemische Therapie gemeldet werden.
Die Felder des ADT/GEKID-Basisdatensatzes (1) sind folgendermaßen zu füllen:
Hinweis: Wir bitten darum, jede Substanz in ein eigenes Datenfeld einzutragen.
Quellen:
Einheitlicher onkologischer Basisdatensatz ADT/GEKID
Einheitlicher onkologischer Basisdatensatz 2021
Stand 09/2022
Wenn die TNM-Klassifikation während oder nach initialer multimodaler Therapie erfolgt, werden die TNM- oder pTNM-Kategorien durch das Präfix „y“ gekennzeichnet (z.B. yT2N1M0 oder ypT2pN2pM0) (TNM-Klassifikation, 8. Auflage, 2017). Generell sollte ein yTNM in einer Verlaufsmeldung übermittelt werden. Dokumentationsbeispiel: Patient mit Rektumkarzinom (C20). Die präoperative Diagnostik zeigt, dass der Tumor ins perirektale Fettgewebe infiltriert, 1 vergrößerter perirektaler Lymphknoten, keine Fernmetastasen. Präoperativ erhält der Patient eine Radiochemotherapie. Vor der Operation ist mit bildgebenden Verfahren kein Tumor nachweisbar. Nach der Operation beschreibt der Pathologiebefund einen Tumorrest, der die Submukosa infiltriert. In 16 untersuchten Lymphknoten ist kein Befall nachweisbar.
TNM-Klassifikation:
vor Behandlung: cT3 cN1a cM0
nach neoadjuvanter Therapie: ycT0 cN0 cM0
nach Operation: ypT1 pN0 cM0
Quelle:
Brierley J et al.: The „y“ Symbol: An Important Classification Tool for Neoadjuvant Cancer Treatment, American Cancer Society, 2006.
In der Verlaufsmeldung zum Meldeanlass „Tod“ ist der Tod durch eine tumortherapiebedingte Komplikation zu dokumentieren als „Tod tumorbedingt = ja“. In der abschließenden Verlaufsmeldung zum Tod sollen die Todesursachen so genau wie möglich, z.B. nach den Vorgaben des statistischen Bundesamtes nach der Einschätzung der meldepflichtigen Ärzt:innen dokumentiert bzw. gemeldet werden.
Stand: 10/2019
Die Transformation einer systemischen Neoplasie ist als neue Diagnose in einer Diagnosemeldung zu übermitteln. Dabei ist die Bezeichnung der Neoplasie nach Transformation mit aktuellem ICD-10-Diagnoseschlüssel und mit aktuellem ICD-O-Morphologieschlüssel zu übermitteln (z.B. ICD-10 C83.3, 9680/3).
Zusätzlich muss eine Verlaufsmeldung zum ursprünglichen Tumor (z.B. ICD-10 C91.1) gesendet werden mit Angabe der neuen, die Transformation beschreibenden Histologie (z.B. 9680/3).
Das Untersuchungsdatum dieser Verlaufsmeldung muss dem Datum der neuen Histologie entsprechen.
(Eine bundesweite Abstimmung zu diesem Thema läuft. Sollten bundesweit andere Vereinbarungen getroffen werden, wird die FAQ bei Bedarf angepasst.)
Stand 08/2022
Referentin Datenmanagement
kaluza@klr-krbw.de
Telefon: 0711 137909-216
Birkenwaldstraße 149
70191 Stuttgart
Stellvertretende Leitung Vertrauensstelle
gudrun.woehr@drv-bw.de
Telefon: 0721 825-79003
Gartenstraße 105
76135 Karlsruhe
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