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Home Über uns Aufgaben und Ziele

Ziele des Krebsregisters

Das Krebsregister hat zum Ziel, flächendeckend im gesamten Land Baden-Württemberg alle Krebserkrankungsfälle zu erfassen.

Anhand von Daten zu Wohnort, Diagnose, Therapie und Verlauf der Erkrankung können die Häufigkeit, Verbreitung und Sterblichkeit von verschiedenen Krebserkrankungen im Land bestimmt werden. Die gewonnenen Daten erlauben zudem Schlussfolgerungen – beispielsweise zur Frage, ob Früherkennungsangebote und Präventionsmaßnahmen tatsächlich helfen, das Krebsrisiko und die Sterblichkeit zu senken.

Darüber hinaus liefern die Daten Informationen zur Versorgung der Patient:innen in den medizinischen Einrichtungen des Landes – beispielsweise, inwiefern einzelne Krebstherapien die Prognose beeinflussen und ob die Patient:innen leitliniengerecht behandelt wurden. Das Krebsregister meldet die ausgewerteten Daten an die behandelnden Einrichtungen zurück. So können diese zu einer Verbesserung der Versorgungsqualität beitragen.

Aufgaben und Datenfluss

Flussdiagramm; Beschreibung der Aufgaben der einzelnen Registerteile basierend auf der gesetzlichen Grundlage des Landeskrebsregistergesetzes und Darstellung des Datenflusses von Krebsmeldungen im Krebsregister Baden-Württemberg.

Aufgaben

Die Aufgaben des Krebsregisters Baden-Württemberg, bestehend aus der Vertrauensstelle, der Klinischen Landesregisterstelle und dem Epidemiologischen Krebsregister stellen sich wie folgt dar:

Die Daten aus den Krebsmeldungen, die über das Meldeportal von Arztpraxen und Kliniken oder über eine abgenommene Schnittstelle aus einem Dokumentationssystem erfasst werden, durchlaufen Prüfungen, werden pseudonymisiert und für Qualitätssicherung, Forschung und Berichterstattung weiterverarbeitet. Das Register arbeitet mit Gesundheitsämtern, Kliniken und weiteren Organisationen zusammen. Grundlage ist das Landeskrebsregistergesetz.

Das Krebsregister Baden-Württemberg gliedert sich in drei Hauptbereiche:

Vertrauensstelle (§ 5 Landeskrebsregistergesetz):

  • fallbezogene Abrechnung mit den Kostenträger
  • Entschlüsselung, Prüfung, Schutz und Pseudonymisierung der Identitätsdaten
  • Record-Linkage (Datensatzverknüpfung)
  • Patientenauskunft und Patientenwiderspruch
  • Meldeverwaltung und Ordnungswidrigkeit

Klinische Landesregisterstelle (§ 6 Landeskrebsregistergesetz):

  • Onkologische Qualitätssicherung
  • Prüfung auf Plausibilität und Vollständigkeit
  • Unterstützung der Versorgungsforschung
  • Zusammenarbeit mit Zentren in der Onkologie
  • Geschäftsstelle Qualitätskonferenzen nach Landeskrebsregistergesetz § 8
    • regionale Qualitätskonferenzen
    • Landesqualitätskonferenzen
    • die Landesqualitätsberichterstattung

Epidemiologisches Krebsregister (§ 7 Landeskrebsregistergesetz):

  • Gesundheitsberichterstattung
  • Klinische-epidemiologische Forschung
  • Prüfung auf Vollzähligkeit
  • Unterstützung der Gesundheitsforschung (§ 9 Landeskrebsregistergesetz)
  • Evaluation von Screening Programmen

Nach einem Datenabgleich mit Gesundheitsämtern und Meldeämtern (§ 4 Landeskrebsregistergesetz) können die Daten rückgemeldet und für Forschungszwecke weitergeleitet werden. Zum Beispiel an Bundesinstitutionen wie das ZfKD oder Krebsregister in anderen Bundesländern.

Datenfluss

In den einzelnen Paragrafen des Landeskrebsregistergesetzes ist auch beschrieben, wozu welche Daten von den Registerteilen genutzt werden dürfen.

§4 des Landeskrebsregistergesetzes
Die Vertrauensstelle gleicht Daten mit den Melde- und Gesundheitsämtern ab, spiegelt die Daten zurück an die Meldenden und liefert Daten an die Datenzentrale Baden-Württemberg sowie an klinische Krebsregister anderer Bundesländer.

§6 des Landeskrebsregistergesetzes
Die Klinische Landesregisterstelle liefert Daten an den Gemeinsamen Bundesausschuss, den Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen und für die Versorgungsforschung.

§8 des Landeskrebsregistergesetzes
Die Geschäftsstelle Qualitätskonferenzen hält regionale Qualitätskonferenzen sowie Landesqualitätskonferenzen ab und erstellt mit den Daten die Landesqualitätsberichte.

§7 des Landeskrebsregistergesetzes
Das Epidemiologische Krebsregister wertet die Daten statistisch-epidemiologisch aus, liefert Daten an das Zentrum für Krebsregisterdaten, evaluiert Screening-Programme …

§9 des Landeskrebsregistergesetzes
… und betreibt Gesundheitsforschung.