Meldepflicht bei einmaligen (operativen) Eingriffen
Wenn Patienten nur einmalig zur Durchführung eines operativen diagnostischen Eingriffes in Ihrer Praxis sind und danach die weitere Behandlung an anderer Stelle erfolgt oder koordiniert wird, unterliegen Sie trotzdem der Meldepflicht. Dies gilt auch wenn Sie die Patienten nach Erhalt des Pathologiebefundes nicht mehr einbestellen. Bitte übermitteln Sie in solchen Fällen mindestens die Angaben zum […]
Wenn Patienten nur einmalig zur Durchführung eines operativen diagnostischen Eingriffes in Ihrer Praxis sind und danach die weitere Behandlung an anderer Stelle erfolgt oder koordiniert wird, unterliegen Sie trotzdem der Meldepflicht. Dies gilt auch wenn Sie die Patienten nach Erhalt des Pathologiebefundes nicht mehr einbestellen.
Bitte übermitteln Sie in solchen Fällen mindestens die Angaben zum Tumor, wenn möglich mit der Histologieangabe aus dem Pathologiebefund. Da die Meldepflicht sich immer auf Ihre selbst erbrachten Leistungen bezieht, ist vor allem aber die von Ihnen durchgeführte operative Entfernung des erkrankten Gewebes meldepflichtig. Bitte übermitteln Sie deshalb in jedem Fall eine Meldung zu der operativen Therapie, die Sie durchgeführt haben (z. B. Resektion an der Haut oder Schleimhaut, Entfernung eines Polypen, TUR der Harnblase, Prostatabiopsie o. ä.).