Barrierefreiheit
Meldepflichtig sind alle in Baden-Württemberg tätigen Ärzt:innen, die eine Krebserkrankung diagnostizieren, behandeln, Nachsorgen durchführen oder den Tod feststellen.
Meldepflichtig sind folgende Angaben zu Krebserkrankungen mit einem Erstdiagnose-Datum ab 01.01.2009:
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 LKrebsRG eine Meldung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht abgibt, handelt ordnungswidrig und muss mit einem Bußgeld rechnen.
Meldepflichtige Diagnosen sind dann zu melden, wenn sie hinreichend klinisch oder histologisch gesichert sind (siehe § 3 Krebsregisterverordnung). Verdachtsdiagnosen sind nicht zu melden. Ab wann eine Diagnose als hinreichend klinisch gesichert angesehen wird, liegt im Ermessen des behandelnden Arztes bzw. der behandelnden Ärztin.
Alle Ereignisse, welche im Rahmen Ihrer Tätigkeit neu anfallen, müssen spätestens im Folgequartal gemeldet werden.
Bitte melden Sie jede Tumorerkrankung in einem separaten Datensatz. Nur wenn mehrere Tumoren am selben Organ gleicher Histologie bestehen, können Sie die Angaben in einer Meldung zusammenfassen.
Ja, alle Patient:innen, die in Baden-Württemberg onkologisch versorgt werden, müssen gemeldet werden. Die Vertrauensstelle wird die Meldungen zusätzlich an die für die Wohnorte zuständigen Krebsregister anderer Bundesländer weiterleiten.
Als Krebsregister sind wir auf möglichst vollständige Meldungen zu allen gesetzlich vorgeschriebenen Meldeanlässen (Diagnose, Therapie, Nachsorge, Tod) angewiesen. Nur so können wir Behandlungsabläufe onkologischer Patientinnen und Patienten, Komplikationen, Progresse, Rezidive sowie Therapieerfolge auswerten, beforschen und in die Versorgung zurückmelden.
Ein PCN-Fall (Pathology Certificate Notification) signalisiert, dass dem Krebsregister nur ein pathologischer Befund, jedoch keine klinische Meldung zu einer Tumorerkrankung vorliegt. Da Sie als Einsendender der Probe in der Pathologiemeldung genannt sind und jede Ärztin/ jeder Arzt für seine eigenen Leistungen meldepflichtig ist, hat die Vertrauensstelle Sie im Rahmen des PCN-Verfahrens kontaktiert und aufgefordert, eine oder mehrere klinische Meldung(en) an das Krebsregister zu übermitteln.
Warum müssen Sie melden, wenn doch die Pathologin/ der Pathologe schon gemeldet hat?
Eine Pathologin/ ein Pathologe kann nicht alle relevanten Daten für das Krebsregister liefern. So kann sie/ er beispielsweise nicht differenzieren, ob die Gewebeprobe zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken entnommen worden ist, ob Lymphknoten befallen sind oder Fernmetastasen vorhanden sind. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass jede(r) in die onkologische Versorgung eingebundene Ärztin/ Arzt (nur) die Behandlungsschritte meldet, die sie/ er selbst im Rahmen ihrer/ seiner eigenen ärztlichen Tätigkeit erbracht hat. Die Daten der Patholog:innen unterscheiden sich daher von den Daten der klinischen Meldenden und es ergibt sich erst dann ein vollständiges Bild einer Tumorerkrankung, wenn dem Krebsregister alle Informationen vorliegen.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Schulungsmappe: Hilfestellung PCN-Ärzte.
Meldungen zu TUK, welche nach dem Tod von Betroffenen stattfinden, sind im aktuellen onkologischen Basisdatensatz (ADT/GEKID und oBDS) nicht vorgesehen. Solche Datensätze sind nicht zur Übermittlung an das KRBW vorgesehen, auch wenn diese Daten zur Qualitätssicherung in den Einrichtungen erfasst werden. Wir behalten uns deshalb vor, solche Meldungen abzulehnen.
Meldungen sind vergütungsfähig, wenn
Weitere Informationen und Sonderregelungen finden Sie unter Vergütung.
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den Bestimmungen der Meldevergütung-Vereinbarung. Für Meldungen, die vor 2017 eingegangen sind, kann es ggf. Abweichungen geben.
Weitere Informationen und Sonderregelungen finden Sie unter Vergütung.
Das KRBW prüft jede Meldung in einem mehrstufigen Verfahren. Erfüllt die Meldung alle relevanten Kriterien, wird die Vergütung beim zuständigen Kostenträger angefordert. Dieser stellt die Gelder innerhalb von sechs Wochen bereit. Daraufhin zahlt die Vertrauensstelle die Vergütung an die Meldenden aus.
Die Meldevergütung nach § 65c Abs. 6 SGB V für Meldungen an das Klinische Krebsregister ist nicht umsatzsteuerpflichtig.
Welche Ihrer Meldungen berücksichtigt und vergütet werden konnten, können Sie im Meldeportal unter „Datenrückmeldung“ > „Aufwandsentschädigung“ sehen. Eine ausführliche Erläuterung der Beanstandungen von den Krankenkassen finden Sie hier.
Manchmal kommt es vor, dass Meldungen aufgrund unvollständiger/unspezifischer jedoch vergütungsrelevanter Meldungsinhalte nicht als vergütungsfähig seitens des KRBWs bewertet werden können. Weitere Details hierzu finden Sie hier.
Eine Korrekturanforderung erhalten Sie, wenn das KRBW Ihre Meldungen inhaltlich geprüft und unplausible Meldungsinhalte festgestellt hat. Wird nach der abschließenden Meldungsprüfung festgestellt, dass nicht alle für einen Vergütungsanspruch relevanten Inhalte befüllt sind, wird keine Korrekturanforderung gesendet. Für korrigierte Meldungen mit vollständigen Angaben wird dann erneut der Vergütungsanspruch geprüft.
Nein, bei Angaben von Ersatzcodes anstelle der Krankenkassen-IK-Nummern in Meldungen zu privat Versicherten kann keine Vergütung gewährt werden:
Für einen Vergütungsanspruch ist auch bei Meldungen zu privat Versicherten die konkrete IK-Nummer der privaten Krankenkasse erforderlich. Diese können Sie bei der Patientin oder dem Patienten in Erfahrung bringen.
Für die Meldung der Krebsfälle ist der elektronische Übertragungsweg vorgeschrieben. Das KRBW stellt dafür das elektronische Meldeportal zur Verfügung. Nach erstmaliger Registrierung beim KRBW können Sie dort Daten auf zwei Wegen übermitteln: per Export über eine Schnittstelle oder manuell über das Erfassungsmodul.
Weitere Informationen finden Sie unter Meldeprozess.
Die Übermittlung per Schnittstelle/Datei-Upload ist die einfachste und schnellste Möglichkeit, Daten an das KRBW zu senden. Voraussetzung ist, dass Ihre Einrichtung über einen Zugang zum Meldeportal sowie ein geeignetes Dokumentationssystem verfügt. Aus diesem System heraus können Sie Daten in sogenannte Meldungspakete (XML-Dateien) zusammenfassen und an das KRBW übermitteln.
Weitere Informationen finden Sie unter Meldeprozess.
Ja, Sie können die Daten auch über das Online-Erfassungsmodul im Meldeportal manuell eingeben und übermitteln. Dabei können Sie sich auch durch die Verarbeitung Ihrer Abrechnungsdatei (con-Datei) unterstützen lassen. Weitere Informationen und ausführliche Anleitungen finden Sie unter Unterlagen und Infomaterial.
Sofern Sie (bzw. Ihre Einrichtung) noch nicht registriert sind, können Sie im Meldeportal einen Zugang beantragen. Nachdem Sie alle erforderlichen Angaben gemacht haben, prüft die Vertrauensstelle Ihre Berechtigung als Meldende:r ans KRBW und schickt Ihre Zugangsdaten zum System. Zusätzlich zum Standard-Login und Passwort wird ein PIN-Verfahren angewandt. Ist der Zugang aktiviert, gelangen Sie automatisch auf die Übersichtsseite des Meldeportals.
Für die Arbeit im Krebsregister ist es aus unterschiedlichen Gründen relevant, dass Änderungen in den für Ihren Meldezugang hinterlegten Angaben zur Einrichtung (z.B. Adresse bei Umzug, BSNR, etc.) oder zu den persönlichen Daten des Meldenden (hauptverantwortlicher ärztlicher Ansprechpartner bei Praxisübergabe, E-Mail-Adresse, etc.) immer auf dem aktuellen Stand gehalten werden.
Dies stellt einerseits sicher, dass wir Sie jederzeit unter den angegebenen Daten erreichen können. Darüberhinaus sind aktuelle Daten aber auch für eine korrekte Abrechnung Ihrer Meldungen mit den Kostenträgern wichtig. Prüfen Sie daher von Zeit zu Zeit die bei uns hinterlegten Angaben in Ihrem Meldeportalzugang.
Dazu rufen Sie auf der Übersichtsseite des Meldeportals über den kleinen Pfeil rechts neben Ihrem Benutzernamen das Zwischenmenü „Melderdaten“ auf. Alle Angaben, die in der Melderverwaltung des Krebsregisters für Ihren Meldeportalzugang hinterlegt sind, werden hier gelistet. Sollten die Angaben nicht mehr auf dem neuesten Stand sein, so können Sie über den Button „Änderung der Melderdaten beantragen“ die bestehenden Daten ändern/aktualisieren und die neuen Informationen als Änderungsantrag am Ende der Webformulare an die Vertrauensstelle „senden“. Nach Prüfung Ihrer Daten im Krebsregister werden diese übernommen. Erst danach können Sie Ihre Änderungen auch in den Melderdaten im Zwischenmenü erkennen. Sie werden über die Änderung durch eine kurze Nachricht im Meldeportal informiert. Die Bearbeitung des Änderungsantrags kann einige Tage in Anspruch nehmen.
Mit einem Prüflauf haben Sie als Schnittstellen-Meldende die Möglichkeit, Ihre Daten noch vor der Übermittlung formal prüfen zu lassen. Daraufhin erhalten Sie eine Übersicht über das Ergebnis im Meldeportal, sodass Sie Fehler korrigieren und eine neu erstellte Exportdatei an das KRBW übermitteln können. Bitte beachten Sie: Die Daten liegen während und nach einem Prüflauf noch nicht im Krebsregister vor, sondern müssen erst noch übermittelt werden. Rückfragen zu Daten aus dem Prüflauf können Sie daher nur allgemein und nicht fallbezogen stellen.
Die Nachrichtenfunktion im Meldeportal dient dem Kommunikationsaustausch zwischen den Meldenden und den Mitarbeitenden des KRBW. Über diese Funktion haben beide Seiten die Möglichkeit, Fragen oder Unklarheiten mit oder ohne Bezug zu einer Meldung zu stellen.
Ja, wir bieten regelmäßig Schulungen für Ärzt:innen sowie medizinisches Fachpersonal/Dokumentare und Dokumentarinnen an.
Alle teilnehmenden Ärzt:innen erhalten für diese Veranstaltung Fortbildungspunkte.
Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie unter Schulungen.
Die Daten für die Krebsregistrierung unterliegen strengsten, mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz abgestimmten Datenschutzregelungen. Die räumliche und organisatorische Trennung des Krebsregisters gewährleistet ihren zusätzlichen Schutz. Darüber hinaus unterliegen alle Mitarbeitende, die Zugang zu den Daten haben, einer absoluten Schweigepflicht.
Weitere Informationen finden Sie unter Schutz meiner Daten.
Als Meldende:r sind Sie verpflichtet, die Patient:innen zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Meldung zu informieren und ihnen das Informationsblatt für Patient:innen auszuhändigen
Als Meldende:r sind Sie nicht auskunftspflichtig, aber alle Patient:innen haben das Recht zu erfahren, ob bzw. welche ihrer Daten im Krebsregister gespeichert sind. Dafür müssen sich diese mit dem Auskunftsantrag an die Vertrauensstelle wenden. Darin vermerken sie auch, an welchen Arzt bzw. welche Ärztin die Auskunft gehen soll. Sie geben die entsprechenden Informationen dann an die Betroffenen weiter.
Patient:innen können jederzeit der Speicherung und Weiterverarbeitung ihrer personenbezogenen Daten widersprechen. Als Meldende:r dokumentieren Sie diesen Widerspruch schriftlich und leiten ihn an die Vertrauensstelle weiter. Hierzu muss der:die Patient:in das Widerspruchsformular unterschreiben. Sobald Sie über die erfolgte Löschung der Daten benachrichtigt werden, geben Sie diese Information an den:die Patient:in weiter.

Referentin Datenmanagement
kaluza@klr-krbw.de
Telefon: 0711 137909-216
Birkenwaldstraße 149
70191 Stuttgart

Stellvertretende Leitung Vertrauensstelle
gudrun.woehr@drv-bw.de
Telefon: 0721 825-79003
Schwindstraße 10
76135 Karlsruhe