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16.04.2026

Meldeanlass Verlaufsmeldung und Abstand zur OP

Welche Angaben gehören in welche Meldungsart und zu welchem Zeitpunkt werden diese übermittelt?

Gemäß §3 der KrebsRVO soll eine Verlaufsmeldung bei Nachsorgeuntersuchungen oder Veränderungen des Tumorgesamtstatus erfolgen. Untersuchungsergebnisse aus einer OP stellen keinen Meldeanlass für eine Verlaufsmeldung dar. Diese sollten direkt mit der entsprechenden OP-Meldung übermittelt werden.

Wird ein Progress oder (Lokal-)Rezidiv im Rahmen einer Nachsorgeuntersuchung z.B. durch eine Biopsie oder klinisch durch z.B. Bildgebung festgestellt und daraufhin operiert, erwarten wir die entsprechende Verlaufsmeldung inkl. (r)cTNM mit einem Datum vor der OP. Das Untersuchungsdatum sollte hier jenes sein, an welchem die Auffälligkeit festgestellt wurde und auf dessen Basis dann die OP-Entscheidung und -Planung erfolgte.

In der OP-Meldung erwarten wir dann das Ergebnis der OP über die Felder “lokaler“ und „globaler“ Residualstatus. Bitte übermitteln Sie uns auch den (r)pTNM als Ergebnis der OP in der OP-Meldung und nicht in einer Verlaufsmeldung.

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