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16.02.2026

Löschung von Meldungen

Die Löschung einer Meldung ist ein Ausnahmefall, der nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Anwendung kommt.

Nur in seltenen Ausnahmefällen kann es vorkommen, dass Meldungen an das Krebstegister wieder gelöscht werden müssen. Das betrifft beispielsweise Meldungen, die nicht meldepflichtig sind und fälschlicherweise erfasst wurden.

Mit diesem Beitrag möchten wir Sie daran erinnern, dass folgende Fälle grundsätzlich keinen Löschgrund darstellen:

  1. Die Meldung wurde zur Korrektur angefordert

  2. Die Meldung wurde nicht vergütet

  3. Systemwechsel bzw. Wechsel von Erfassungsmodul auf Schnittstelle (oder umgekehrt) mit noch offenen Korrekturanforderungen: Letztere sind nicht zu löschen, sondern vor der Umstellung zu korrigieren.

Die Meldepflicht bleibt von den genannten Punkten unberührt.

Ist die Löschung einer Meldung aus anderen Gründen unumgänglich, ist es zwingend erforderlich, einen Antrag über eine Löschanfrage mit Angabe eines nachvollziehbaren Löschgrunds über das Meldeportal zu stellen. Das KRBW prüft jeden Löschantrag individuell und verarbeitet diesen anschließend entsprechend.

Eine Löschanfrage kann im Meldeportal im Reiter „Meldungen“ unter „Alle Meldungen“ gestellt werden. Dort kann über die Suchfunktion nach den entsprechenden Meldungen gefiltert werden. Indem die zu löschenden Meldungen markiert werden und anschließend auf das Mülleimer-Symbol geklickt wird, öffnet sich das Formular für die Löschanfrage. Um diese erfolgreich an das Krebsregister zu übermitteln, ist die Angabe eines Löschgrunds erforderlich.

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