Erfassung genetischer Varianten gemäß oBDS 3.0.0

Interaktiver Krebs-Atlas für Baden-Württemberg online: Zahlen zu Krebsneuerkrankungen, Sterblichkeit und Überleben stehen nun in einem interaktiven Onlineportal zur Verfügung.

Wenn Patienten nur einmalig zur Durchführung eines operativen diagnostischen Eingriffes in Ihrer Praxis sind und danach die weitere Behandlung an anderer Stelle erfolgt oder koordiniert wird, unterliegen Sie trotzdem der Meldepflicht. Dies gilt auch wenn Sie die Patienten nach Erhalt des Pathologiebefundes nicht mehr einbestellen.

Bitte übermitteln Sie in solchen Fällen mindestens die Angaben zum Tumor, wenn möglich mit der Histologieangabe aus dem Pathologiebefund. Da die Meldepflicht sich immer auf Ihre selbst erbrachten Leistungen bezieht, ist vor allem aber die von Ihnen durchgeführte operative Entfernung des erkrankten Gewebes meldepflichtig. Bitte übermitteln Sie deshalb in jedem Fall eine Meldung zu der operativen Therapie, die Sie durchgeführt haben (z. B. Resektion an der Haut oder Schleimhaut, Entfernung eines Polypen, TUR der Harnblase, Prostatabiopsie o. ä.).

Bitte beachten Sie: vom 22.12.2023 bis einschließlich 01.01.2024 ist die Dienststelle der Vertrauensstelle und des Epidemiologischen Krebsregisters geschlossen.

Sie können uns gerne unter vs@drv-bw.de bzw. ekr-bw@dkfz.de eine E-Mail schicken, die wir dann ab 02.01.2024 beantworten werden. Bei dringenden Fragen stehen Ihnen aber auch die Kolleginnen und Kollegen aus der KLR unter der Telefonnummer 0711 137909-0 bzw. per E-Mail info@klr-krbw.de  gerne zur Verfügung.

Bald präsentieren wir uns im neuen Design!

Schon bald werden Sie das Krebsregister Baden-Württemberg in neuem Corporate Design erleben! Nicht nur die Optik und das Logo des KRBW wurden modernisiert, auch unser Webauftritt wurde komplett überarbeitet. Im Laufe der nächsten Wochen wird unsere neue Website online gehen und Sie noch benutzerfreundlicher über alle relevanten Themen rund um das KRBW, die Tumordokumentation und Krebserkrankungen in Baden-Württemberg informieren. Wir freuen uns auf den Neustart mit Ihnen!

Ab sofort werden Sie über ein Pop-up im Meldeportal informiert, wenn ein Newsletter verschickt und auf unserer Website veröffentlicht wurde: Aktuell am 19.12.23! Sie können sich auch jederzeit für den Newsletter registrieren und ihn dann persönlich in ihr Postfach gesendet bekommen.

Ab dem 01.01.2024 entfällt in Baden-Württemberg die Meldepflicht für Basaliome und Vorstufen nicht-melanotischer Hauttumoren (ICD-10 D04) nun auch für Pathologen und für Ärzte, die den Tod eines Krebspatienten festgestellt haben. Fristgerecht übermittelte Meldungen (Folgequartal der Leistungserbringung §4(1) LKrebsRG) zu Tumoren mit Erstdiagnosedatum bzw. Sterbedatum bis einschließlich 31.12.2023 werden von uns bis zum 31.03.2024 angenommen und auf Vergütungsfähigkeit geprüft.
Meldungen zu Basaliomen und Vorstufen nicht-melanotischer Hauttumoren mit Diagnose- oder Leistungsdatum ab dem 01.01.2024 werden nicht mehr berücksichtigt.

Die Veröffentlichung der novellierten KrebsRVO erwarten wir kurzfristig.

Die Meldepflicht aller anderen nicht-melanotischen Hauttumoren bleibt davon unberührt. Eine aktualisierte Liste finden Sie in Kürze auf unserer Homepage im Bereich „Meldende“ unter dem Menüpunkt „weitere Informationen zur Meldung“.

Der Kostenträger für Meldungen zu prognostisch ungünstigen nicht-melanotischen Hautkrebsarten und ihren Frühstadien hat sich zu Fällen mit Erstdiagnosedatum ab dem 01.01.2023 verändert (§65c (4) SGBV). Künftig werden die Krankenkassen die Vergütungen dieser Meldungen ab 2023 übernehmen. Die Vergütungsfähigkeit beginnt, wenn die Abrechenbarkeit beim KRBW von den Krankenkassen in Baden-Württemberg genehmigt ist.

Zudem soll in Baden-Württemberg die Meldeverpflichtung (und damit auch -vergütung) für Basaliome und In-situ-Neubildungen der nicht-melanotischen Hauttumoren (ICD-10: D04) abgeschafft werden. Diese Änderung tritt allerdings erst mit Anpassung der KrebsRVO in Kraft. Bis dahin besteht eine unveränderte Meldeverpflichtung. Eine Information unsererseits erfolgt, sobald abzusehen ist, wann die neue Rechtsverordnung offiziell in Kraft treten wird. Die Meldeverpflichtung für alle anderen prognostisch günstigeren nicht-melanotischen Hautkrebsarten wird hingegen beibehalten.

Beschlüsse aus dem Doku-Netzwerk der §65c-Plattform werden nun regelmäßig in alphabetischer Reihenfolge der Titel auf der Homepage der Plattform-Website unter der Rubrik „Manual plus“ (https://plattform65c.de/manual-plus/) veröffentlicht.
Diese Beschlüsse sind als Ergänzung zum Manual der Krebsregistrierung zu sehen. Sie sind notwendig, um ergänzende Erläuterungen oder noch nicht geklärte Sachverhalte für ein einheitliches Vorgehen zu beschreiben. Auch können neue Erkenntnisse oder neue medizinische Sachverhalte zu neuen Dokumentationsregeln führen. Das Wissen um diese Regeln ist sowohl für die einheitliche Dokumentation innerhalb der Krebsregister als auch für alle Melderinnen und Melder wichtig, um aussagekräftige Meldungen an das Krebsregister senden zu können.

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