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Auch im zweiten Halbjahr 2026 warten wieder viele spannende und informative Schulungen auf Sie. Jetzt schnell und unkompliziert hier anmelden!

Neben den anlassbezogenen Datenmonitoringprojekten bearbeitet das Datenmonitoringteam aktuell schwerpunktmäßig Meldungen, die im Register potenziell fälschlicherweise zu Zweitkarzinomen führen.

Die Grundlage für diese Validierung bilden die Angaben der Tumorzuordnung, die darüber entscheiden, ob eine Meldung einer bereits im Register dokumentierten Tumorerkrankung zugeordnet werden kann oder ob eine neue Erkrankung registriert wird. Da nicht selten mehrere Erkrankungen synchron oder metachron auftreten können, besteht selbst bei leichten Abweichungen die Möglichkeit, dass mehrere Tumoren im Krebsregister gebildet werden.
Der diagnostizierenden Einrichtung obliegt die Aufgabe, so spezifisch wie möglich zu dokumentieren (Diagnosemeldung), den Weiterbehandelnden so zu dokumentieren, dass eine korrekte Tumorzuordnung möglich ist.
Die vier Felder der Tumorzuordnung sind ICD-10, Diagnosedatum, Seitenlokalisation und Histologie.

ICD-10 / Lokalisation
Die Kodierung richtet sich immer nach dem Ursprung des Tumors, also der (Sub-) Lokalisation des Primärtumors. Der Ort der Biopsie kann davon abweichen, etwa bei einer Metastase oder einem organübergreifenden Tumor.
Wird eine Tumordiagnose anhand einer Metastase gestellt, hat dies keinen Einfluss auf die topographische Angabe des Ursprungs. In diesem Fall ist der zugrundeliegende Primärtumor zu benennen.

Diagnosedatum
Anzugeben ist das Datum der Erstdiagnose, also der Zeitpunkt, an dem der Tumor erstmals hinreichend sicher klinisch oder histologisch festgestellt wurde.
Bei histologisch gesicherten Diagnosen ist der Tag der Entnahme (z. B. Biopsie oder Operation) datumsgebend.
Falls der Tumor mehrmals hinreichend gesichert wurde, ist das Datum der erstmaligen hinreichenden Sicherung zu übernehmen.
Hinweis an die Weiterbehandelnden:
Wenn Ihnen das exakte Diagnosedatum nicht sicher bekannt ist, dann verwenden Sie bitte in der Tumorzuordnung das Kennzeichen „Datum geschätzt“, das es in verschiedenen Abstufungen gibt: Tag geschätzt, Monat geschätzt, vollständig geschätzt.

Seitenlokalisation
Die Seitenangabe ist bei paarigen Organen eine Pflichtangabe.
Nicht-paarige Organe sind von dieser Festlegung insofern ausgenommen, dass eine Unterscheidung der Seite nicht gefordert ist.
Tumoren, die in paarigen Organen beidseitig auftreten, sollen getrennt dokumentiert werden. Eine Ausnahme gilt, wenn die klinisch-pathologische Untersuchung zeigt, dass es sich um Manifestationen desselben Primärtumors handelt. Dies kann der Fall sein, wenn der Tumor auf die andere Seite übergreift (z. B. durch direkte Ausbreitung oder Metastasierung). Es ist stets die Seite des Ausgangstumors anzugeben.
Ausnahme: Synchron beidseitig auftretende Tumoren des Ovars, der Eileiter/Adnexe, Wilms-Tumoren der Niere und Retinoblastome müssen nicht separat erfasst werden, sie sind mit “beidseitig” als ein Tumor (mit einer Diagnosemeldung) zu übermitteln.

Histologie
Um verschiedene Tumoren in einer Lokalisation / einem Organ zu unterscheiden, ist der Histologie-Code entscheidend (z. B. für die Lunge: Plattenepithelkarzinom 8070/3 und/oder Adenokarzinom 8140/3). Der Histologie-Code der Tumorzuordnung bezieht sich immer auf den Primärtumor und darf bei späteren Ereignissen wie Rezidiven, Fortschreiten oder einer Tumorveränderung (Transformation) nicht verändert werden. Stattdessen kann der Code für diese Ereignisse separat im Bereich Histologie mit dem aktuellen Histologiedatum zum jeweiligen Meldeanlass gemeldet werden.

Auf einen Blick

Scheuen Sie sich nicht, bei Fragen auf uns zuzukommen – und sehen Sie Nachrichten mit dem Betreff „Anfrage zu Doppeltumorbildung“ oder „Rückfrage zu Doppeltumorbildung“ als Streben nach der bestmöglichen Dokumentation des Tumorgeschehens, für bestmögliche Datenqualität, die dann zu einem Best-Of-Datensatz führt, wodurch beste Auswertungen ermöglicht werden.

Bei der Frage Rezidivmeldung oder neue Diagnose bei einem erneuten Tumorereignis an derselben Lokalisation verweisen wir auf die entsprechende FAQ.

Quellen:
https://plattform65c.atlassian.net/wiki/spaces/Dokumentat/pages/75366552/Tumorzuordnung (ManualPlus)
https://plattform65c.atlassian.net/wiki/spaces/UMK/pages/15533189/Paarige+Organe

Unser neues Informationsblatt „Wissenswertes auf einen Blick“ ist jetzt auf unserer Website abrufbar. Es beinhaltet kurz zusammengefasste Informationen zur Krebsregistrierung im Krebsregister Baden-Württemberg, die insbesondere für Neumeldende hilfreich sind. Sie finden das Infoblatt hier zum Download.

Zum Jahresbeginn wurde die deutsche Übersetzung der 9. Auflage der TNM-Klassifikation veröffentlicht. Für die Meldungen an das Krebsregister Baden-Württemberg (KRBW) gelten folgende Übergangsfristen:

TNM-Version 9: Gültig für Meldungen ab dem Leistungsjahr 2025, da einige Entitäten bereits im Laufe des Jahres 2025 nach TNM 9 definiert wurden.
TNM-Version 8: Gültig für Meldungen mit Leistungsjahr bis Ende 2026.

Damit möchten wir Ihnen ausreichend Zeit für die Umstellung geben. Wir empfehlen jedoch, die Umstellung auf die neue TNM-Version 9, die Anfang 2026 erschienen ist, möglichst frühzeitig vorzunehmen. Bitte sorgen Sie dafür, dass Ihre Dokumente entsprechend angepasst werden. Achten Sie insbesondere auf die korrekte, zum Leistungsdatum passende Angabe der TNM-Version in der jeweiligen Meldung.

Hinweis zur ICD-O-4:
Die TNM-Klassifikation arbeitet bereits mit den Lokalisationscodes nach ICD-O-4. Diese Version ist zum aktuellen Zeitpunkt jedoch noch nicht offiziell veröffentlicht. Solange keine offizielle Veröffentlichung vorliegt, gilt weiterhin die ICD-O-3, 2. Revision als Standard und sollte sowohl für die Lokalisationsangaben, als auch für die Histologie-Codes verwendet werden.

Schulungsangebote:
Derzeit arbeiten wir gemeinsam mit den anderen Landeskrebsregistern an einem gemeinsamen Schulungskonzept für TNM 9. Selbstverständlich informieren wir Sie über unsere Website und den Newsletter, sobald neue Termine oder Materialien verfügbar sind.

Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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Für folgende Schulungen gibt es im Mai und Juni noch freie Plätze:

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Gemäß §3 der KrebsRVO soll eine Verlaufsmeldung bei Nachsorgeuntersuchungen oder Veränderungen des Tumorgesamtstatus erfolgen. Untersuchungsergebnisse aus einer OP stellen keinen Meldeanlass für eine Verlaufsmeldung dar. Diese sollten direkt mit der entsprechenden OP-Meldung übermittelt werden.

Wird ein Progress oder (Lokal-)Rezidiv im Rahmen einer Nachsorgeuntersuchung z.B. durch eine Biopsie oder klinisch durch z.B. Bildgebung festgestellt und daraufhin operiert, erwarten wir die entsprechende Verlaufsmeldung inkl. (r)cTNM mit einem Datum vor der OP. Das Untersuchungsdatum sollte hier jenes sein, an welchem die Auffälligkeit festgestellt wurde und auf dessen Basis dann die OP-Entscheidung und -Planung erfolgte.

In der OP-Meldung erwarten wir dann das Ergebnis der OP über die Felder “lokaler“ und „globaler“ Residualstatus. Bitte übermitteln Sie uns auch den (r)pTNM als Ergebnis der OP in der OP-Meldung und nicht in einer Verlaufsmeldung.

Die Ausprägung K = “keine Änderung” im Feld “Gesamtbeurteilung Tumor” bezeichnet das unveränderte Vorhandensein des Tumors im Vergleich zum Vorbefund. Das bedeutet, dass der bestehende Tumor weder die Kriterien einer Teilremission noch die Kriterien einer Progression erfüllt. In keinem Fall sollte die Ausprägung K = „keine Änderung“ für das Fortbestehen einer Vollremission verwendet werden. Bei unverändert bestehender Tumorfreiheit ist im Feld „Gesamtbeurteilung Tumor“ – wie bei der vorangegangenen Verlaufsmeldung – weiterhin die Ausprägung „V“ = „Vollremission“ anzugeben.

Es gibt einige Situationen, in denen die Angabe der Gesamtbeurteilung des Tumors mit „keine Änderung“ plausibel ist. Dies ist unter anderem der Fall bei:

Weitere Informationen finden Sie hier.

Ein CUP ist eine Krebserkrankung, bei der eine zytologisch oder histologisch gesicherte Metastasierung vorliegt, ohne dass nach Abschluss einer umfassenden Diagnostik der Ursprungstumor (Primärtumor) gefunden werden konnte.

Die Diagnose „CUP“ – auch „CUP-Syndrom“ genannt – ist eine spezifische Diagnose.

Nur wenn kein Primärtumor gefunden werden konnte, und wenn zudem sicher ausgeschlossen werden konnte, dass die vorliegende Metastasierung ein Rezidiv einer früheren Tumorerkrankung ist, wird ärztlicherseits die Diagnose eines CUP-Syndroms gestellt.
Bei einem CUP liegt eine metastasierte Situation vor, ohne dass die Primärlokalisation des Tumors bekannt ist. Daher ist ein CUP wie folgt zu verschlüsseln:

Darüber hinaus werden folgende Fragestellungen in den FAQs ausführlich beantwortet:

Die vollständige FAQ finden Sie hier.