Änderungen in Bezug auf die Meldepflicht sowie die Meldevergütung bei Hautkrebs
Gerne möchten wir Sie darüber informieren, dass es in diesem Jahr Änderungen in Bezug auf die Meldungen von Hautkrebs gibt.
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Gerne möchten wir Sie darüber informieren, dass es in diesem Jahr Änderungen in Bezug auf die Meldungen von Hautkrebs gibt.
Der Kostenträger für Meldungen zu prognostisch ungünstigen nicht-melanotischen Hautkrebsarten und ihren Frühstadien hat sich zu Fällen mit Erstdiagnosedatum ab dem 01.01.2023 verändert (§65c (4) SGBV). Künftig werden die Krankenkassen die Vergütungen dieser Meldungen ab 2023 übernehmen. Die Vergütungsfähigkeit beginnt, wenn die Abrechenbarkeit beim KRBW von den Krankenkassen in Baden-Württemberg genehmigt ist.
Zudem soll in Baden-Württemberg die Meldeverpflichtung (und damit auch -vergütung) für Basaliome und In-situ-Neubildungen der nicht-melanotischen Hauttumoren (ICD-10: D04) abgeschafft werden. Diese Änderung tritt allerdings erst mit Anpassung der KrebsRVO in Kraft. Bis dahin besteht eine unveränderte Meldeverpflichtung. Eine Information unsererseits erfolgt, sobald abzusehen ist, wann die neue Rechtsverordnung offiziell in Kraft treten wird. Die Meldeverpflichtung für alle anderen prognostisch günstigeren nicht-melanotischen Hautkrebsarten wird hingegen beibehalten.
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