Änderung der Krebsregisterverordnung
Aufgrund verschiedener Anpassungsbedarfe an bundesweite Vorgaben wurde die Krebsregisterverordnung (KrebsRVO) mit Änderungsverordnung des Sozialministeriums zum 14.12.2023 angepasst.
Diese Änderungen sind zum 01.01.2024 in Kraft getreten und betreffen die §§ 3-5:
Folgende Anpassungen und Ergänzungen wurden vorgenommen:
§3 (1) und (2) Zeitpunkt der Meldung in der Behandlungsabfolge
- Die Meldeanlässe „Tod“ (Ablösung von Verlaufsmeldung) und „Pathologiebefund“ (neu) wurden entsprechend der im aktualisierten bundeseinheitlichen onkologischen Basisdatensatz (oBDS V3) vorgesehenen Meldungsarten als eigenständiger Meldeanlass aufgenommen.
- Alle Meldeanlässe sind im Anschluss an die Leistungserbringung zu übermitteln. Für Korrekturen oder Ergänzungen nach Rückfragen des Krebsregisters ist eine Übermittlungsfrist von sechs Wochen einzuhalten.
- Aufgrund der guten Prognose und Überlebensrate entfällt die Meldepflicht für Basalzellkarzinome und Frühstadien aller nicht-melanotischen Hautkrebsarten für alle meldepflichtigen Anlässe rückwirkend zum 01.01.2024. Darüber hatten wir bereits in unserem Dezember-Newsletter informiert. Weitere Details wie z.B. eine Liste der weiterhin meldepflichtigen Histologien finden Sie auf unserer Website unter “Weitere Infomationen zur Meldung”. Für den 20.03.2024 ist eine kurze Update-Schulung über die Neuerungen von meldepflichtigen Hauttumoren in Planung. In Kürze können Sie sich über unsere Webseite anmelden.
§4 (2) Registerübergreifender Datenaustausch
- Übermittelt ein Pathologe Meldungen ans Krebsregister, so ist in seiner Meldung vermerkt, auf wessen Veranlassung er die histologische Untersuchung durchgeführt hat. Diese Angaben zum Einsender einer Gewebeprobe ermöglichen es den Krebsregistern bei Krebsfällen, zu denen im Register außer der Pathologiemeldung keinerlei weitere klinische Informationen vorliegen, den einsendenden (und daher in der Regel diagnostizierenden) Arzt zur Meldung ans Krebsregister aufzufordern.
- Im sog. registerübergreifenden Datenaustausch übermitteln sich die Krebsregister der einzelnen Bundesländer Meldungen zu Patienten, die jeweils in einem anderen Bundesland wohnen oder dort behandelt worden sind. Bei diesem registerübergreifenden Datenaustausch können künftig nun auch die in Pathologiemeldungen enthaltenen Eisenderinformationen ausgetauscht werden. Das ermöglicht dem empfangenden Krebsregister – entsprechend den landesgesetzlichen Regelungen – die Nachverfolgung solcher Fälle, die dem Register ausschließlich durch Pathologiebefunde bekannt sind.
§5 Evaluation und Qualitätssicherung von Programmen zur Krebsfrüherkennung
- Die bestehenden Regelungen zur Evaluation und Qualitätssicherung des Mammografie-Screenings durch das epidemiologische Krebsregister wurden auf alle organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme ausgeweitet.