Home Meldende Häufig gestellte Fragen (Meldende)

Fragen und Antworten (FAQs) rund um das KRBW

Hier beantworten wir häufig gestellte Fragen zu verschiedenen Themen rund um das Krebsregister Baden-Württemberg (KRBW). Für eine schnelle Orientierung sind die Fragen übersichtlich in folgende Rubriken unterteilt:

Meldepflicht

Was bedeutet PCN und warum wurden Sie angeschrieben?

Als Krebsregister sind wir auf möglichst vollständige Meldungen zu allen gesetzlich vorgeschriebenen Meldeanlässen (Diagnose, Therapie, Nachsorge, Tod) angewiesen. Nur so können wir Behandlungsabläufe onkologischer Patientinnen und Patienten, Komplikationen, Progresse, Rezidive sowie Therapieerfolge auswerten, beforschen und in die Versorgung zurückmelden.

Ein PCN-Fall (Pathology Certificate Notification) signalisiert, dass dem Krebsregister nur ein pathologischer Befund, jedoch keine klinische Meldung zu einer Tumorerkrankung vorliegt. Da Sie als Einsendender der Probe in der Pathologiemeldung genannt sind und jede Ärztin/ jeder Arzt für seine eigenen Leistungen meldepflichtig ist, hat die Vertrauensstelle Sie im Rahmen des PCN-Verfahrens kontaktiert und aufgefordert, eine oder mehrere klinische Meldung(en) an das Krebsregister zu übermitteln.

 

Warum müssen Sie melden, wenn doch die Pathologin/ der Pathologe schon gemeldet hat?

 

Eine Pathologin/ ein Pathologe kann nicht alle relevanten Daten für das Krebsregister liefern. So kann sie/ er beispielsweise nicht differenzieren, ob die Gewebeprobe zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken entnommen worden ist, ob Lymphknoten befallen sind oder Fernmetastasen vorhanden sind. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass jede(r) in die onkologische Versorgung eingebundene Ärztin/ Arzt (nur) die Behandlungsschritte meldet, die sie/ er selbst im Rahmen ihrer/ seiner eigenen ärztlichen Tätigkeit erbracht hat. Die Daten der Patholog:innen unterscheiden sich daher von den Daten der klinischen Meldenden und es ergibt sich erst dann ein vollständiges Bild einer Tumorerkrankung, wenn dem Krebsregister alle Informationen vorliegen.

 

Weitere Informationen finden Sie in unserer Schulungsmappe: Hilfestellung PCN-Ärzte.

Sind Tumorkonferenzen (TUK), welche nach dem Tod von Betroffenen stattfinden, meldepflichtig?

Meldungen zu TUK, welche nach dem Tod von Betroffenen stattfinden, sind im aktuellen onkologischen Basisdatensatz (ADT/GEKID und oBDS) nicht vorgesehen. Solche Datensätze sind nicht zur Übermittlung  an das KRBW vorgesehen, auch wenn diese Daten zur Qualitätssicherung in den Einrichtungen erfasst werden. Wir behalten uns deshalb vor, solche Meldungen abzulehnen.

Wer muss an das Krebsregister Baden-Württemberg melden?

Meldepflichtig sind alle in Baden-Württemberg tätigen Ärzt:innen, die eine Krebserkrankung diagnostizieren, behandeln, Nachsorgen durchführen oder den Tod feststellen.

Welche Daten muss ich melden?

Meldepflichtig sind folgende Angaben zu Krebserkrankungen mit einem Erstdiagnose-Datum ab 01.01.2009:

  • Diagnose
  • Therapien
  • Tumorkonferenzen
  • Metastasen und Rezidive
  • Nachsorge (als Verlaufsmeldung)
  • Tod (als Verlaufs- bzw. Todesmeldung)
    Wichtig: Bei Feststellung des Todes müssen Sie eine Meldung auch dann übermitteln, wenn das Erstdiagnose-Datum vor 2009 liegt.

Bis wann muss ich die Behandlungsdaten melden?

Alle Ereignisse, welche im Rahmen Ihrer Tätigkeit neu anfallen, müssen spätestens im Folgequartal gemeldet werden.

Muss ich auch Patient:innen mit Wohnsitz außerhalb von Baden-Württemberg melden?

Ja, alle Patient:innen, die in Baden-Württemberg onkologisch versorgt werden, müssen gemeldet werden. Die Vertrauensstelle wird die Meldungen zusätzlich an die für die Wohnorte zuständigen Krebsregister anderer Bundesländer weiterleiten.

Wie melde ich mehrere Tumorerkrankungen einer Person?

Bitte melden Sie jede Tumorerkrankung in einem separaten Datensatz. Nur wenn mehrere Tumoren am selben Organ gleicher Histologie bestehen, können Sie die Angaben in einer Meldung zusammenfassen.

Was passiert, wenn ich meiner Meldepflicht nicht nachkomme?

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 LKrebsRG eine Meldung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht abgibt, handelt ordnungswidrig und muss mit einem Bußgeld rechnen.

Vergütung von Meldungen

Sind Meldungen zu Privatpatienten mit Angabe eines Ersatzcodes anstelle der Krankenkassen-IK-Nummer vergütungsfähig?

Nein, bei Angaben von Ersatzcodes anstelle der Krankenkassen-IK-Nummern in Meldungen zu privat Versicherten kann keine Vergütung gewährt werden:

  • 970000099: Versichertenangaben sind nicht bekannt
  • 970000022: Patient privatversichert, aber Kasse unbekannt

Für einen Vergütungsanspruch ist auch bei Meldungen zu privat Versicherten die konkrete IK-Nummer der privaten Krankenkasse erforderlich. Diese können Sie bei der Patientin oder dem Patienten in Erfahrung bringen.

Welche Meldungen werden vergütet?

Meldungen sind vergütungsfähig, wenn

  • eine meldepflichtige Diagnose vorliegt,
  • die Diagnose, Untersuchung oder Behandlung von der meldenden Person selbst durchgeführt wurde,
  • alle vergütungsrelevanten Daten angegeben wurden,
  • es sich um die zuerst eingegangene Meldung zu einem Tumor handelt oder ein weiterer Sachverhalt im Vergleich zur vorher eingegangenen Meldung anderer Meldender zum Tumor vorliegt.

Weitere Informationen und Sonderregelungen finden Sie unter Vergütung.

Wie hoch ist die Vergütung?

Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den Bestimmungen der Meldevergütung-Vereinbarung. Für Meldungen, die vor 2017 eingegangen sind, kann es ggf. Abweichungen geben.

Weitere Informationen und Sonderregelungen finden Sie unter Vergütung.

Wann erfolgt die Auszahlung der Vergütung?

Das KRBW prüft jede Meldung in einem mehrstufigen Verfahren. Erfüllt die Meldung alle relevanten Kriterien, wird die Vergütung beim zuständigen Kostenträger angefordert. Dieser stellt die Gelder innerhalb von sechs Wochen bereit. Daraufhin zahlt die Vertrauensstelle die Vergütung an die Meldenden aus.

Ist die Meldevergütung umsatzsteuerpflichtig?

Die Meldevergütung nach § 65c Abs. 6 SGB V für Meldungen an das Klinische Krebsregister ist nicht umsatzsteuerpflichtig.

Meldeprozess & Meldeportal

Wie kann ich Meldungen übermitteln?

Für die Meldung der Krebsfälle ist der elektronische Übertragungsweg vorgeschrieben. Das KRBW stellt dafür das elektronische Meldeportal zur Verfügung. Nach erstmaliger Registrierung beim KRBW können Sie dort Daten auf zwei Wegen übermitteln: per Export über eine Schnittstelle oder manuell über das Erfassungsmodul.

Weitere Informationen finden Sie unter Meldeprozess.

Wie melde ich per Schnittstelle?

Die Übermittlung per Schnittstelle/Datei-Upload ist die einfachste und schnellste Möglichkeit, Daten an das KRBW zu senden. Voraussetzung ist, dass Ihre Einrichtung über einen Zugang zum Meldeportal sowie ein geeignetes Dokumentationssystem verfügt. Aus diesem System heraus können Sie Daten in sogenannte Meldungspakete (XML-Dateien) zusammenfassen und an das KRBW übermitteln.

Weitere Informationen finden Sie unter Meldeprozess.

Kann ich Meldungen auch manuell übermitteln?

Ja, Sie können die Daten auch über das Online-Erfassungsmodul im Meldeportal manuell eingeben und übermitteln. Dabei können Sie sich auch durch die Verarbeitung Ihrer Abrechnungsdatei (con-Datei) unterstützen lassen. Weitere Informationen und ausführliche Anleitungen finden Sie unter Unterlagen und Infomaterial.

Wie erfolgt die Registrierung im Meldeportal?

Sofern Sie (bzw. Ihre Einrichtung) noch nicht registriert sind, können Sie im Meldeportal einen Zugang beantragen. Nachdem Sie alle erforderlichen Angaben gemacht haben, prüft die Vertrauensstelle Ihre Berechtigung als Meldende:r ans KRBW und schickt Ihre Zugangsdaten zum System. Zusätzlich zum Standard-Login und Passwort wird ein PIN-Verfahren angewandt. Ist der Zugang aktiviert, gelangen Sie automatisch auf die Übersichtsseite des Meldeportals.

Wie kann ich meine Melderdaten aktualisieren?

Für die Arbeit im Krebsregister ist es aus unterschiedlichen Gründen relevant, dass Änderungen in den für Ihren Meldezugang hinterlegten Angaben zur Einrichtung (z.B. Adresse bei Umzug, BSNR, etc.) oder zu den persönlichen Daten des Meldenden (hauptverantwortlicher ärztlicher Ansprechpartner bei Praxisübergabe, E-Mail-Adresse, etc.) immer auf dem aktuellen Stand gehalten werden.
Dies stellt einerseits sicher, dass wir Sie jederzeit unter den angegebenen Daten erreichen können. Darüberhinaus sind aktuelle Daten aber auch für eine korrekte Abrechnung Ihrer Meldungen mit den Kostenträgern wichtig. Prüfen Sie daher von Zeit zu Zeit die bei uns hinterlegten Angaben in Ihrem Meldeportalzugang.
Dazu rufen Sie auf der Übersichtsseite des Meldeportals über den kleinen Pfeil rechts neben Ihrem Benutzernamen das Zwischenmenü “Melderdaten” auf. Alle Angaben, die in der Melderverwaltung des Krebsregisters für Ihren Meldeportalzugang hinterlegt sind, werden hier gelistet. Sollten die Angaben nicht mehr auf dem neuesten Stand sein, so können Sie über den Button “Änderung der Melderdaten beantragen” die bestehenden Daten ändern/aktualisieren und die neuen Informationen als Änderungsantrag am Ende der Webformulare an die Vertrauensstelle “senden”. Nach Prüfung Ihrer Daten im Krebsregister werden diese übernommen. Erst danach können Sie Ihre Änderungen auch in den Melderdaten im Zwischenmenü erkennen. Sie werden über die Änderung durch eine kurze Nachricht im Meldeportal informiert. Die Bearbeitung des Änderungsantrags kann einige Tage in Anspruch nehmen.

Was ist ein Prüflauf?

haben Schnittstellen-Meldende die Möglichkeit, die Daten formal prüfen zu lassen. Daraufhin erhalten Sie eine Übersicht über das Ergebnis im Meldeportal, sodass Sie Fehler korrigieren und eine neu erstellte Exportdatei an das KRBW übermitteln können.
Die Daten liegen während des Prüflaufs noch nicht im KRBW vor. Rückfragen können Sie daher nur allgemein und nicht fallbezogen stellen.

Wo stelle ich Rückfragen zu Meldungen?

Die Nachrichtenfunktion im Meldeportal dient dem Kommunikationsaustausch zwischen den Meldenden und den Mitarbeitenden des KRBW. Über diese Funktion haben beide Seiten die Möglichkeit, Fragen oder Unklarheiten mit oder ohne Bezug zu einer Meldung zu stellen.

Gibt es Schulungen für das Meldeportal?

Ja, wir bieten regelmäßig Schulungen für Ärzt:innen sowie medizinisches Fachpersonal/Dokumentare und Dokumentarinnen an.
Alle teilnehmenden Ärzt:innen erhalten für diese Veranstaltung Fortbildungspunkte.

Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie unter Schulungen.

Daten, Auskunfts- und Widerspruchsrecht der Patient:innen

Wie sind die Daten geschützt?

Die Daten für die Krebsregistrierung unterliegen strengsten, mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz abgestimmten Datenschutzregelungen. Die räumliche und organisatorische Trennung des Krebsregisters gewährleistet ihren zusätzlichen Schutz. Darüber hinaus unterliegen alle Mitarbeitende, die Zugang zu den Daten haben, einer absoluten Schweigepflicht.

Weitere Informationen finden Sie unter Schutz meiner Daten.

Wer ist für die Informierung der Patient:innen zuständig?

Als Meldende:r sind Sie verpflichtet, die Patient:innen zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Meldung zu informieren und ihnen das Informationsblatt für Patient:innen auszuhändigen

Muss ich Patient:innen Auskunft über ihre gespeicherten Daten erteilen?

Als Meldende:r sind Sie nicht auskunftspflichtig, aber alle Patient:innen haben das Recht zu erfahren, ob bzw. welche ihrer Daten im Krebsregister gespeichert sind. Dafür müssen sich diese mit dem Auskunftsantrag an die Vertrauensstelle wenden. Darin vermerken sie auch, an welchen Arzt bzw. welche Ärztin die Auskunft gehen soll. Sie geben die entsprechenden Informationen dann an die Betroffenen weiter.

Wie ist bei einem Widerspruch vorzugehen?

Patient:innen können jederzeit der Speicherung und Weiterverarbeitung ihrer personenbezogenen Daten widersprechen. Als Meldende:r dokumentieren Sie diesen Widerspruch schriftlich und leiten ihn an die Vertrauensstelle weiter. Hierzu muss der:die Patient:in das Widerspruchsformular unterschreiben. Sobald Sie über die erfolgte Löschung der Daten benachrichtigt werden, geben Sie diese Information an den:die Patient:in weiter.

Diagnosemeldungen

Nichtinvasive Urothelkarzinome: Was gilt in Bezug auf Morphologie, TNM und Grading?

Nach WHO wird zwischen dem nichtinvasiven papillären Urothelkarzinom und dem Urothel-Carcinoma in situ unterschieden.

Diese beiden Neoplasien unterscheiden sich in Bezug auf Morphologie, T-Kategorie und Differenzierungsgrad (Grading).

Zusammenfassend gilt:

 

Nichtinvasives papilläres Urothelkarzinom:

Morphologieschlüssel: 8130/2

T-Kategorie: Ta

Grading: low-grade oder high-grade

 

Low-grade- und high-grade Tumore haben eine unterschiedliche Prognose.

Daher ist bei der Meldung dieser Neoplasie unbedingt auf die Angabe des Gradings zu achten.

Gültig sind hier nur die alphabetischen Ausprägungen:

  1. High Grade (H)
  2. Low Grade (L)

Die Ausprägung „Intermediate (M)“ und numerische Angaben sind hier nicht anwendbar.

 

Urothel-Carcinoma in situ:

Morphologieschlüssel 8120/2

T-Kategorie Tis

Grading: high-grade

Ein Urothel-Carcinoma in situ ist immer als ein high-grade Tumor einzustufen.

Gültig ist hier nur die alphabetische Ausprägung:

High Grade (H)

 

Quellen:

  1. WHO Classification of Tumours Editorial Board. Urinary and male genital tumours. Lyon (France): International Agency for Research on Cancer; 2022. https://publications.iarc.fr/610.
  2. Wittekind C. TNM: Klassifikation maligner Tumoren, Achte Auflage, Nachdruck 2020, WILEY-VCH Verlag GmbH & Co. KGaA, Weinheim, Deutschland

Stand 11/2024

Invasives Urothelkarzinom: Welches Tumorgrading?

Beim invasiven Urothelkarzinom wird gemäß WHO seit 2016 ein zweistufiges Gradingsystem (high-grade/low-grade) erwartet (1).

Gültige Angaben für das Grading sind daher nur:

  1. High-grade (H)
  2. Low-grade (L)

Die Ausprägung „Intermediate (M)“ ist hier nicht anwendbar.

 

Die deutsche Leitlinie empfiehlt beim invasiven Urothelkarzinom der Harnblase zusätzlich auch das dreistufige Gradingsystem (G1, G2, G3) nach WHO von 1973 anzuwenden (2). Dieses ist im Datenfeld „Weitere Klassifikationen“ als „Grading (WHO 1973)“ mit der Ausprägung G1, G2 oder G3 anzugeben.

 

Quellen:

  1. WHO Classification of Tumours Editorial Board. Urinary and male genital tumours. Lyon (France): International Agency for Research on Cancer; 2022. https://publications.iarc.fr/610.
  2. S3-Leitlinie Früherkennung, Diagnose, Therapie und Nachsorge des Harnblasenkarzinoms.

https://www.leitlinienprogramm-onkologie.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Leitlinien/Blasenkarzinom/LL_Harnblasenkarzinom_Langversion_2.01.pdf

Stand 11/2024

Muss bei meldepflichtigen Präkanzerosen (ICD-10 D00-D09) immer ein TNM (Tis N0 M0) dokumentiert werden?

Meist liegt bei den meldepflichtigen Präkanzerosen (ICD-10 D00-D09) ein Carcinoma in situ vor. Somit ist ein Tis zu dokumentieren, wenn es für die betreffende Neoplasie eine TNM-Klassifikation gibt.

Einige Neoplasien, die als ICD-10 D00-D09-Diagnose zu verschlüsseln sind, und die im ICD-O-Morphologieschlüssel den Malignitätsgrad /2 haben, sind jedoch formal nicht als Carcinoma in situ zu klassifizieren. Es ist daher auf die genaue Neoplasiebezeichnung (Wortlaut!) zu achten.

Neoplasien sind nicht formal als Tis zu klassifizieren, wenn sie bezeichnet werden als:

  • Serratierte high grade Dysplasie des Kolo-Rektums (ICD-10 D01.0): 8213/2
  • Grad 2 intraepitheliale Neoplasie von Vulva, Vagina und Zervix (VIN II, VAIN II, CIN II) (D07.1, D07.2, D06.-): 8077/2

Für folgende In-situ-Neoplasien ist keine TNM-Klassifikation vorgeschrieben:

  • lobuläres Ca in situ (LCIS) der Mamma (D05.0): 8519/2, 8520/2
  • Pleuramesothelioma in situ (D09.7): 9050/2 (keine TNM-Klassifikation)

Stand 02/2024

Wie sollen revidierte/korrigierte Diagnosen dokumentiert werden?

Wird eine Diagnose revidiert, soll dem KRBW eine aktualisierte Diagnosemeldung mit neuer Histologie und der zugehörigen ICD-10 übermittelt werden. In das Anmerkungsfeld bitte „revidierte Diagnose“ und das Datum der Revision (Tag/Monat/Jahr)  eintragen. Bitte geben Sie zusätzlich auch die ursprüngliche Histologie im Anmerkungsfeld an.

Stand 10/2023

Wie ist ein erneutes Auftreten von Tumoren im selben Organ zu melden?

1.) Wann ist ein erneutes Tumorereignis an derselben Lokalisation als neue Erkrankung/ neue Diagnose zu melden?

a) Nur wenn laut ärztlicher Beurteilung eindeutig ein zweiter, andersartiger Tumor an derselben Lokalisation vorliegt als bei der ersten Erkrankung, ist dieser Zweittumor als neue Erkrankung mit einer Diagnosemeldung und eigenem Diagnosedatum zu dokumentieren. Den früheren, ersten Tumor geben Sie bitte mit seinem Diagnosejahr im Feld „Frühere Tumorerkrankungen“ an.

b) Auch wenn nach vorangegangener In situ-Neubildung (ICD-10 D00-D09) oder nach einer Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens (ICD-10 D37-D48) an derselben Stelle erstmals eine bösartige Neubildung (ICD-10 C00-C97) auftritt, ist diese als neue Erkrankung mit einer Diagnosemeldung und eigenem Diagnosedatum zu übermitteln.

 

2.) Wann ist ein erneutes Tumorereignis an derselben Lokalisation als Rezidiv zu melden?

a) Bei Wiederauftreten eines Tumors mit gleicher Morphologie nach WHO an derselben Stelle bitten wir um Dokumentation dieses neuen Tumorereignisses als Rezidiv, sofern nicht eindeutig ein Zweittumor bzw. eine Situation vorliegt, wie unter 1.) beschrieben. Ein Rezidiv ist in einer Verlaufsmeldung mit möglichst genauen Angaben zum Tumorstatus und ggf. inkl. rTNM-Klassifikation zu übermitteln.

b) Auch wenn nach vorangegangener bösartiger (ICD-10 C00-C97) oder In-situ-Neubildung (ICD-10 D00-D09) an derselben Stelle wieder eine In-situ-Neubildung (ICD-10 D00-D09) auftritt, ist diese als Rezidiv in einer Verlaufsmeldung zu übermitteln.

Stand 10/2023

Wie sind nichtinvasive papilläre Übergangszellkarzinome der Harnblase zu verschlüsseln?

Diese Karzinome sind nach ICD-O-3 mit 8130/2 zu verschlüsseln und sind somit dem ICD-10-Code D09.0 zuzuordnen. Die T-Angabe nach der TNM-Klassifikation lautet (p)Ta. Siehe ICD-O-3

Wie soll ein extramammärer Paget (EMP) gemeldet werden?

Der M. Paget als In-situ-Tumor (TNM = Tis) sollte als 8542/2 (/2-Dignität nach Regel F) gemeldet werden. Analog dazu mit ICD-10-„D“-Diagnose.
Bei Vorliegen eines Pagetkarzinoms (invasiv, nicht Tis) wird 8542/3 mit „C“-Diagnose erwartet.
Wenn der EMP nicht nach Regel F codiert werden kann, ist eine Meldung mit 8542/3, ICD-10-„C“-Diagnose und Tis möglich.
Stand 07/2020

Welches Grading bei Prostata-Ca seit TNM 8?

Im TNM 8 wird für das Grading von Prostatakarzinomen die Verwendung der WHO-Gruppen/ISUP Grade Groups 1–5 beschrieben. Diese entsprechen allerdings nicht dem klassischen 4-stufigen Grading, wie es laut ADT/GEKID-Basisdatensatz laut Bundesanzeiger vorgesehen ist. Die Ausprägung „5“ lässt sich nicht über den Basisdatensatz übermitteln. Die korrekte Abbildung erfolgt durch die Angaben zum Gleason, die über das organspezifische Modul Prostata übermittelt werden können. Im Feld Grading soll „T“ (= trifft nicht zu) dokumentiert werden.
Stand: 01/2020

Wann sollen meldepflichtige Diagnosen gemeldet werden?

Meldepflichtige Diagnosen sind dann zu melden, wenn sie hinreichend klinisch oder histologisch gesichert sind (siehe § 3 Krebsregisterverordnung). Verdachtsdiagnosen sind nicht zu melden. Ab wann eine Diagnose als hinreichend klinisch gesichert angesehen wird, liegt im Ermessen des behandelnden Arztes bzw. der behandelnden Ärztin

Sollen post mortem gestellte Diagnosen gemeldet werden?

Sollte es sich bei den post mortem gestellten Diagnosen um meldepflichtige Diagnosen handeln, sind diese zu melden. Das Erstdiagnose-Datum entspricht dann dem Sterbedatum. Für die Angabe der Patient:innen-Unterrichtung gibt es hier die Ausnahme „V“ (verstorben). Ist bei dem:der Patient:in eine Autopsie durchgeführt worden, sollte ein aTNM angegeben werden.
Quelle: Manual der Krebsregistrierung, S. 87

Soll bei unzureichender Information zum Vorliegen von Fernmetastasen die Kategorie MX vergeben werden?

Nach der TNM-Klassifikation maligner Tumoren der UICC1 wird die Verwendung von MX als unzureichend betrachtet, da für die Bestimmung der klinischen M-Klassifikation die klinische Untersuchung ausreichend ist. Ergibt diese keinen Anhalt für das Vorliegen von Fernmetastasen und ist nach S3-Leitlinie oder sonstiger Fachliteratur das Risiko für eine Fernmetastasierung so gering, dass keine weitergehenden Untersuchungen empfohlen werden (z.B. Bildgebung), soll cM0 klassifiziert werden.
Quelle:Wittekind C. TNM: Klassifikation maligner Tumoren, 8. Auflage. Wiley-VCH, 2017 (S. 8).
Stand: 01/2020

Wie soll eine Meningeosis neoplastica gemeldet bzw. erfasst werden?

Eine Meningeosis neoplastica soll in der M-Kategorie des TNM mit „OTH“ dokumentiert werden.
Stand: 24.01.2020

Wie sind epitheliale Neubildungen des Thymus zu codieren?

Epitheliale Neubildungen des Thymus sind mit den hierfür vorgesehenen, spezifischen ICD-Codes zu kodieren.

  • Nach ICD-10 mit:
    C37: bösartige Neubildung des Thymus
    D38.4: Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens
  • Nach ICD-O-3.2 mit:C37.9: Lokalisationscode
  • Nach ICD-O-3.2 Morphologie:
    epitheliale Neoplasien des Thymus (858-858)

Für epitheliale Tumore des Thymus inklusive Thymome, Thymuskarzinome und neuroendokrine Tumore des Thymus gilt der TNM für Thymustumore.

Quellen:
Wittekind C. TNM: Klassifikation maligner Tumoren, 8. Auflage, Nachdruck 2020, WILEY-VCH Verlag GmbH & Co. KGaA, Weinheim, Deutschland
WHO Classification of Thoracic Tumours. 5th ed. Lyon: IARC
Bundesweit abgestimmt in der AG Dokunetzwerk
Stand: 10/2021

Wie ist das kombinierte, hepatozelluläre Karzinom und Cholangiokarzinom zu klassifizieren?

Das kombinierte, hepatozelluläre Karzinom und Cholangiokarzinom ist nach WHO, ICD und TNM zu klassifizieren:

• ICD-10 Diagnose: C22.0
• ICD-O-3.2 Topografie: C22.0
• ICD-O-3.2 Morphologie: 8180/3

Es wird die TNM-Klassifikation für die intrahepatischen Cholangiokarzinome (ICD-O C22.1) angewendet.

Quellen:
Wittekind C. TNM: Klassifikation maligner Tumoren, 8. Auflage, Nachdruck 2020, WILEY-VCH Verlag GmbH & Co. KGaA, Weinheim, Deutschland
WHO Classification of Digestive System Tumours. 5th ed. Lyon: IARC

Welche Dysplasien und Präkanzerosen sind meldepflichtig?

Meldepflichtig sind alle Neoplasien mit Malignitätsgrad /2 nach aktueller WHO-Klassifikation, die anhand einer histologischen Untersuchung diagnostiziert wurden.

Diese Präkanzerosen und hochgradigen Dysplasien sind nach ICD-10 mit D00-D09 zu verschlüsseln.

Beispiele für Neoplasien mit Malignitätsgrad /2 nach WHO sind:

  • hochgradige squamöse intraepitheliale Neoplasien, auch als High grade Squamöse Intraepitheliale Läsionen (HSIL) bezeichnet (Morphologieschlüssel: 8077/2). [1]
    Im Genitalbereich nach älterer, 3-stufiger Dysplasie-Systematik: VIN2*, VIN3*, VAIN2*, VAIN3* und als CIN2*, CIN3*
  • hochgradige intraepitheliale Neoplasien des Kolo-Rektums, auch als High Grade IntraEpithelial Neoplasia (HGIEN) bezeichnet (Morphologieschlüssel: 8148/2, 8210/2, 8211/2, 8213/2, 8261/2, 8263/2). [2]

*Hinweis:

VIN 2 und VIN 3: vulväre intraepitheliale Neoplasie Grad 2 und Grad 3

VAIN 2 und VAIN 3: vaginale intraepitheliale Neoplasie Grad 2 und Grad 3

CIN 2 und CIN 3: zervikale intraepitheliale Neoplasie Grad 2 und Grad 3

Gemäß aktueller WHO-Klassifikation wird nur noch zwischen hoch- und niedriggradiger Dysplasie differenziert. Hochgradige (high grade) Dysplasien werden mit dem Malignitätsgrad /2 im Morphologieschlüssel abgebildet, niedriggradige (low grade) Dysplasien mit dem Malignitätsgrad /0.
Nur hochgradige Dysplasien sind meldepflichtig.

Literatur:

  1. WHO classification of tumours series, 5th ed.; Female genital tumours
  2. WHO classification of tumours series, 5th ed.; Digestive system tumours

Stand 08/2022

Wie soll ein splenisches Marginalzonenlymphom codiert werden?

Beim splenischen Marginalzonenlymphom finden sich üblicherweise eine Milzvergrößerung, ein Befall der hilären Lymphknoten, des Knochenmarks und des Bluts (WHO-Klassifikation, 2022).

Die Neoplasie soll mit der ICD-10 C83.0 und dem Histologiecode 9689/3 verschlüsselt werden.
Als Primärlokalisation soll nach SEER als Primärlokalisation die ICD-O C42.2 (Milz) verwendet werden.

https://seer.cancer.gov/seertools/hemelymph/51f6cf57e3e27c3994bd5327/. Abfrage vom 11.08.2022

https://www.dimdi.de/dynamic/de/klassifikationen/icd/icd-o-3/icd03rev2html/block-967-969.htm?codeSearch=9689#9689:3.
Abfrage vom 11.08.2022

Stand 08/2022

Welche Lokalisation muss bei den Leukämien codiert werden?

Nach den Codierrichtlinien der ICD-O soll der topografische Code dem Ursprungsort der Neoplasie entsprechen (Primärlokalisation). Diese entspricht nicht immer dem Entnahmeort des Tumorgewebes.

Bei den Leukämien soll nach den Empfehlungen als Ursprungsort die Lokalisation C42.1 (Knochenmark) codiert werden.

Stand 08/2022

Welche ICD-10 soll bei Erstdiagnose eines kleinzelligen lymphozytischen Lymphoms bzw. einer chronischen lymphatischen Leukämie (SLL/CLL; ICD-O 9823/3) verwendet werden?

  • Bei Vorliegen einer leukämischen Manifestation (CLL) soll die Erkrankung mit der ICD-10 C91.1 verschlüsselt werden.Definition der leukämischen Manifestation: Konzentration der B-Lymphozyten im Blut >5×109/L, mit typischer Morphologie und typischem Immunphänotyp (WHO-Classification Haemtolymphoid tumours, 5th ed., 2022).
  • Bei Vorliegen eines Lymphoms (SLL) ohne leukämische Manifestation soll die Erkrankung mit der ICD-10 C83.0 verschlüsselt werden.

Stand 08/2022

Wann soll nach UICC die Ausprägung X in der cTNM-Klassifikation verwendet werden?

Zur Verwendung der Ausprägung „X“ bei der klinischen TNM-Klassifikation finden sich nachfolgende Erläuterungen der UICC

  • „TX“ oder „NX“ sollen verwendet werden, wenn die Ausbreitung des Tumors nicht untersucht werden konnte oder
  • wenn die entsprechenden Untersuchungsergebnisse vor Therapiebeginn nicht erfasst werden konnten.
  • „MX“ darf seit TNM-Version 7 nicht mehr verwendet werden, da die klinische Untersuchung für die Vergabe der cM-Kategorie genügt.

„X“ darf nicht verwendet werden, um lediglich die Datenfelder zu befüllen, wenn dem Dokumentationsteam die Daten zu einem bestimmten Fall nicht zur Verfügung stehen.

Quellen:

Greene F, Brierly J, O´Sullivan B, Sobin LH, Wittekind C.  (2005). On the use and abuse of X in the TNM classification. Cancer, 103, 3.
Wittekind C, Brierley JD, Lee A, van Eycken E (eds). (2019). TNM Supplement 5th ed. Wiley Blackwell.
UICC. How to use TNM. Verfügbar unter: https://www.uicc.org/sites/main/files/atoms/files/How_to_use_TNM.pdf

Allgemeines zu Therapiemeldungen

Sollen medikamentöse Schmerztherapien, Antibiotika, Bluttransfusionen zur Symptomlinderung oder symptomlindernde Therapien gemeldet werden?

Diese Angaben für Therapien sind im Datenkatalog nicht vorgesehen. Bitte nur spezifische Tumortherapien melden.

Wie soll mit extern durchgeführten Therapien umgegangen werden?

Informationen zu meldepflichtigen Ereignissen, die dem:der Meldenden aus externen Quellen (z.B. Arztbriefen) zur Kenntnis gelangen und nicht im Auftrag des Leistungserbringers übermittelt werden, können bei Meldungen im oBDS-Format über das Feld “Eigene Leistung” mit “nein” gekennzeichnet werden. Bei Meldungen, die noch im ADT/GEKID-Format übermittelt werden, kann die externe Leistung mit der Melder-ID 999999 im Feld für den Leistungserbringer an das Krebsregister Baden-Württemberg gemeldet werden. Für diese Meldungen besteht keine Meldepflicht, Sie unterstützen hierdurch jedoch Vollzähligkeit und Vollständigkeit im Krebsregister. Hiervon profitieren insbesondere die Auswertungen, die wir Ihnen im Rahmen der Qualitätskonferenzen präsentieren. Die Meldung externer Leistungen wird vom KRBW nicht vergütet, da die Aufwandsentschädigung dem Leistungserbringer zusteht

Strahlentherapie

Wie ist bei der Bestrahlungstherapie die Dosisaufsättigung (Boost) anzugeben?

In der Therapiemeldung können für die gesamte Strahlentherapie die einzelnen Sitzungen mit der jeweiligen Einzeldosis (ohne Boost) angegeben werden. Pro Strahlentherapie-Sitzung ist dann die verwendete Einzeldosis zu dokumentieren. Als Gesamtdosis soll die gesamte Dosis über die komplette Strahlentherapie inkl. Boost angegeben werden. In dem Anmerkungsfeld zur Strahlentherapie sollte „Boost“ vermerkt werden.

Stand: 07/2022

Wie soll eine Logenbestrahlung gemeldet werden?

Wird nach operativer Entfernung eines Organs eine Strahlentherapie der Organloge durchgeführt, muss als Zielgebiet das entfernte Organ (s. Liste der Zielgebietsschlüssel) angegeben werden. Im Anmerkungsfeld soll als Hinweis, dass die Loge bestrahlt wird, die Anmerkung „Loge“ so organspezifisch wie möglich angegeben werden (z.B. „Nierenloge“, „Prostataloge“ etc.).

Stand: 07/2022

Operationen

Welche Operationen (OPS-Schlüssel) sind meldepflichtig?

 

Aktualisierung im August 2024:

Im Juli 2024 wurde kommuniziert, dass wir ab dem 01.08.2024 (Meldedatum) die aktuellen Empfehlungen der Plattform § 65c zu den in einer OP-Meldung erwarteten OPS-Kodes umsetzen und ab diesem Zeitpunkt ausschließlich OP-Meldungen annehmen, die mindestens einen tumortherapeutischen OPS-Kode enthalten.

Ergänzend möchten wir Sie bitten, auch weiterhin, über die Meldungen mit den tumortherapeutischen OPS-Kodes hinaus, Meldungen zu weiteren Operationen zu übermitteln, die im Zusammenhang mit der Tumortherapie stehen. Damit können wir eine zeitgemäße Qualitätssicherung sowie weitere klinische Auswertungen durchführen. Die Liste der tumortherapeutischen OPS-Kodes auf der Website wurde daher entsprechend um eine Spalte mit weiteren meldefähigen OPS-Kodes erweitert.

Bitte beachten Sie, dass gemäß einem Beschluss der Plattform §65c nur Meldungen mit einem tumortherapeutischen OPS-Kode honoriert werden können. Momentan setzen wir uns bundesweit mit der Plattform §65c dafür ein, dass zukünftig auch weitere OPS-Kodes honoriert werden können.

Die Liste mit den entsprechenden OPS-Codes finden Sie ab sofort auf unserer Website unter https://krebsregister-bw.de/meldende/unterlagen-und-infomaterial/ oder als direkten Download hier:

 

OPS-Liste 2024

 

Allgemeine Informationen:

Solange mindestens ein tumortherapeutischer oder ein weiterer meldefähiger Kode enthalten ist, können beliebig viele weitere Schlüssel (auch z. B. aus dem 1er Bereich) mit übermittelt werden. Speziell im ZNS-Bereich ist es außerdem möglich, auch bestimmte 1er-Schlüssel, sofern sie tumortherapeutisch sind, ohne einen 5er-Schlüssel zu übermitteln. Ebenfalls sind bestimmte 8er-Schlüssel als tumortherapeutisch eingestuft und damit auch ohne einen 5er-Schlüssel zu melden.

Die in der Liste aufgeführten Kodes basieren auf dem OPS-Katalog 2024 und werden auch rückwirkend auf Kodes aus älteren Versionen angewandt. Ein Beispielfall: Sie übermitteln uns 2024 eine OP-Meldung mit Leistungen aus dem Jahr 2023, die daher auch OPS-Kode aus dem Katalog von 2023 enthält, z. B. 5-401.00. Dieser ist laut Liste ein tumortherapeutischer OPS-Kode. Da der Schlüssel auch im Katalog von 2023 enthalten ist, ist die Meldung in Bezug auf den OPS-Kode gültig.

OPS-Kode, die in einer vorherigen OPS-Version als endständig galten, jedoch im aktuellen Katalog nicht mehr vorhanden sind, finden sich nicht in der aktuellen Liste. Sofern der Schlüssel tumortherapeutisch ist, wird die Meldung mit der passenden Versionsangabe angenommen. Ein Beispielfall: Sie übermitteln uns 2024 eine OP-Meldung mit Leistungen aus dem Jahr 2017 mit dem damals gültigen OPS-Kode 5-262.00. Dieser OPS-Kode ist nicht in der aktuellen Liste mit tumortherapeutischen OPS-Kodes vorhanden, da dieser nicht mehr im OPS-Katalog enthalten ist. Da es sich aber grundsätzlich um einen tumortherapeutischen und endständigen Kode handelt, wird dieser mit der OPS-Version 2017 angenommen.

Sind vierteljährliche Polyp-Abtragungen im Rahmen der Nachsorge bei Patient:innen mit Rektumkarzinom zu melden?

Diese Abtragungen sind nicht alle als Therapiemeldungen zu melden. Zu melden ist allerdings, wenn ein Rezidivtumor (als Verlaufsmeldung mit Angabe eines rTNM) oder ein Zweittumor (als neue Diagnosemeldung) auftritt.

Wie sollen Nachresektionen gemeldet werden?

Eine OP mit Nachresektion im Rahmen desselben operativen Eingriffs ist als eine OP zu melden. Ist nach tumorresezierender OP zeitnah eine Zweit-OP zur Nachresektion erforderlich, sollen beide Eingriffe getrennt mit jeweils einer Therapiemeldung gemeldet werden. Findet die Nachresektion in einem zeitlichen Abstand zu der primären Operation (weitere stationäre Aufenthalte) statt, soll jede OP als separate Therapiemeldung mit Ergebnis gemeldet werden.
Stand: 10/2019

Wie sind ablative Verfahren (z.B. Mikrowellen-Radiofrequenzablation) zu melden?

Ablative Verfahren sind mit den entsprechenden OPS-Schlüsseln als Operation zu melden. Ein Residualstatus ist nicht zu erwarten.
Bundesweit abgestimmt in der AG Dokunetzwerk
Stand: 10/2021

Wie ist eine Elektrochemotherapie zu melden?

Eine Elektrochemotherapie ist mit dem entsprechenden OPS-Schlüssel als Operation zu melden. Ein Residualstatus ist nicht zu erwarten. Eine zusätzliche Meldung der systemischen Therapie mit der oder den angewendeten Substanzen ist optional.
Bundesweit abgestimmt in der AG Dokunetzwerk
Stand: 10/2021

Systemische Therapien

Wie sollen kombinierte Therapien (z.B. Radiochemotherapie) gemeldet werden?

Kombinierte Therapien sind separat zu melden. So muss z.B. eine Radiochemotherapie oder Radioimmuntherapie als Therapiemeldung mit Therapieart „medikamentöse Therapie“ (Therapiebezeichnung Chemotherapie/Immuntherapie) und als Therapieart „Strahlentherapie“ gemeldet werden.

Stand: 02/2021

Wie soll die Therapiemethode Optune TTFields bei Glioblastom übermittelt werden?

Optune TTFields ist als systemische Therapie mit Therapieart „Sonstiges“ („SO“) und der Angabe „TTFields“ im Protokollfeld zu melden. Erfolgt die TTF-Behandlung zusammen mit einer medikamentösen Therapie (z.B. Temozolomid), muss das Medikament in das Substanzfeld eingetragen werden.

Quellen:

Stand: 11/2023

Handelt es sich bei Gabe von Bisphosphonaten wie z.B. Zoledronsäure um meldepflichtige systemische Therapien?

Bei Vorliegen einer tumorspezifischen Therapieindikation sollen Bisphosphonate als systemische Therapie mit der Angabe der genauen Wirksubstanz und der Therapieart „SO“ gemeldet werden (siehe dazu auch unter Service „Substanzen und Protokolle der systemischen Therapien“).

Stand: 01/2020

Wie soll eine Stammzell-Transplantation gemeldet werden?

Eine Stammzell-Transplantation soll als systemische Therapie gemeldet werden.

Die Felder des ADT/GEKID-Basisdatensatzes (1) sind folgendermaßen zu füllen:

  • Therapieart: „KM“ und „CH“ (BDS ADT/GEKID 2.*), nach Umstellung auf oBDS 3.0: nur Therapieart „SZ“) (2)
  • Protokoll: Chemotherapie-Protokoll der Konditionierung (z.B. BEAM)
  • Substanz:
    Art der Stammzellen (z.B. allogene Stammzellen)
    die einzelnen Wirkstoffe des Hochdosis-Chemotherapie-Protokolls

 

Hinweis: Wir bitten darum, jede Substanz in ein eigenes Datenfeld einzutragen.

 

Quellen:

Einheitlicher onkologischer Basisdatensatz ADT/GEKID
Einheitlicher onkologischer Basisdatensatz 2021
Stand 09/2022

Verlaufsmeldungen

Wann soll ein yTNM angegeben werden?

Wenn die TNM-Klassifikation während oder nach initialer multimodaler Therapie erfolgt, werden die TNM- oder pTNM-Kategorien durch das Präfix „y“ gekennzeichnet (z.B. yT2N1M0 oder ypT2pN2pM0) (TNM-Klassifikation, 8. Auflage, 2017). Generell sollte ein yTNM in einer Verlaufsmeldung übermittelt werden. Dokumentationsbeispiel: Patient mit Rektumkarzinom (C20). Die präoperative Diagnostik zeigt, dass der Tumor ins perirektale Fettgewebe infiltriert, 1 vergrößerter perirektaler Lymphknoten, keine Fernmetastasen. Präoperativ erhält der Patient eine Radiochemotherapie. Vor der Operation ist mit bildgebenden Verfahren kein Tumor nachweisbar. Nach der Operation beschreibt der Pathologiebefund einen Tumorrest, der die Submukosa infiltriert. In 16 untersuchten Lymphknoten ist kein Befall nachweisbar.

TNM-Klassifikation:

vor Behandlung: cT3 cN1a cM0
nach neoadjuvanter Therapie: ycT0 cN0 cM0
nach Operation: ypT1 pN0 cM0

Quelle:
Brierley J et al.: The „y“ Symbol: An Important Classification Tool for Neoadjuvant Cancer Treatment, American Cancer Society, 2006.

Ist der Tod infolge von Behandlungskomplikationen als tumorbedingter Tod anzusehen? Welche ICD-10-Codes sind in diesem Fall zu übermitteln?

In der Verlaufsmeldung zum Meldeanlass „Tod“ ist der Tod durch eine tumortherapiebedingte Komplikation zu dokumentieren als „Tod tumorbedingt = ja“. In der abschließenden Verlaufsmeldung zum Tod sollen die Todesursachen so genau wie möglich, z.B. nach den Vorgaben des statistischen Bundesamtes nach der Einschätzung der meldepflichtigen Ärzt:innen dokumentiert bzw. gemeldet werden.

Stand: 10/2019

Wie ist die Transformation einer systemischen Neoplasie zu melden?

Die Transformation einer systemischen Neoplasie ist als neue Diagnose in einer Diagnosemeldung zu übermitteln. Dabei ist die Bezeichnung der Neoplasie nach Transformation mit aktuellem ICD-10-Diagnoseschlüssel und mit aktuellem ICD-O-Morphologieschlüssel zu übermitteln (z.B. ICD-10 C83.3, 9680/3).
Zusätzlich muss eine Verlaufsmeldung zum ursprünglichen Tumor (z.B. ICD-10 C91.1) gesendet werden mit Angabe der neuen, die Transformation beschreibenden Histologie (z.B. 9680/3).
Das Untersuchungsdatum dieser Verlaufsmeldung muss dem Datum der neuen Histologie entsprechen.

(Eine bundesweite Abstimmung zu diesem Thema läuft. Sollten bundesweit andere Vereinbarungen getroffen werden, wird die FAQ bei Bedarf angepasst.)

Stand 08/2022

Sind noch Fragen offen geblieben?
Gerne unterstützen wir Sie auch persönlich:

Patricia Kaluza

Referentin Datenmanagement
 

kaluza@klr-krbw.de
Telefon: 0711 137909-216

Birkenwaldstraße 149
70191 Stuttgart

Dr. Gudrun Wöhr

Stellvertretende Leitung Vertrauensstelle

gudrun.woehr@drv-bw.de
Telefon: 0721 825-79003

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