Barrierefreiheit
Die Meldungen an das Krebsregister Baden-Württemberg (KRBW) erfolgen online über das Meldeportal. Voraussetzung ist, dass die Patient:innen über die Meldung informiert wurden.
Als Meldende:r ist es Ihre Aufgabe, die Patient:innen zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Meldung zu informieren. Dazu händigen Sie das Informationsblatt für Patient:innen aus, das in verschiedenen Sprachen unter Unterlagen und Infomaterial zur Verfügung steht. Bitte beachten Sie, dass nur das deutschsprachige Formular rechtsverbindlich ist. Deshalb müssen Sie dieses in jedem Fall (zusätzlich) aushändigen. Nach erfolgter Information der Patient:innen dokumentieren Sie dies bitte im Tumordokumentationssystem oder in der Patient:innen-Akte.
Die Patient:innen haben jederzeit die Möglichkeit, der Speicherung und Weiterverarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch das KRBW zu widersprechen. Diesen Widerspruch dokumentieren Sie als Meldende:r schriftlich und leiten ihn an die Vertrauensstelle weiter. Wurde die Datenlöschung bestätigt, teilen Sie dies bitte den Betroffenen mit,
Über das Meldeportal des KRBW können Meldungen auf zwei Wegen übermittelt werden:
Die Wahl des Übermittlungswegs ist abhängig von den technischen Gegebenheiten in Ihrer Einrichtung
Eine Schnittstelle ermöglicht es, Krebsdaten direkt aus Ihrem Dokumentationssystem zu exportieren und die dabei generierte Datei (xml-Datei) über das Meldeportal hochzuladen. Schnittstellen stehen für die folgenden Systemarten zur Verfügung:
Ob Ihr System die Meldung via Schnittstelle anbietet, erfahren Sie von Ihrem Softwarehersteller.
Alternativ zur Meldung über eine Schnittstelle können Sie die Daten auch über das Online-Erfassungsmodul im Meldeportal manuell eingeben. Entsprechende Schulungsunterlagen finden Sie hier.
Bevor eine Schnittstellendatei an das KRBW übermittelt wird, wird sie formal überprüft (Schemavalidierung). Zusätzlich lassen sich die enthaltenen Daten über einen sogenannten Prüflauf inhaltlich validieren. Sollten Fehler auftreten, können Sie diese im System korrigieren und eine aktualisierte Exportdatei hochladen.
Bevor die Daten an das KRBW übermittelt werden, werden sie formal überprüft (Schemavalidierung). Zusätzlich lassen sich die Daten über einen sogenannten Prüflauf inhaltlich validieren. Sollten Fehler auftreten, können Sie diese im System korrigieren und eine aktualisierte Exportdatei hochladen.
Bei Erfassungsmodulmeldern finden diese Prozesse im Hintergrund statt.
Für niedergelassene Ärzt:innen besteht eine Meldepflicht aller onkologischen Fälle, sofern diese im Rahmen ihrer eigenen ärztlichen Tätigkeit neu anfallen (§ 4 LKrebsRG).
Meldepflichtig ist, wer eine Krebserkrankung diagnostiziert, behandelt, Nachsorge-Untersuchungen durchführt oder den Tod von Patient:innen mit oder nach einer Krebserkrankung feststellt. Ärzt:innen, die im Rahmen der Erhebung einer Anamnese von einer Krebserkrankung erfahren, aber nicht selbst in die Behandlung oder Nachsorge der Krebserkrankung eingebunden sind, müssen nicht melden.
Meldepflichtig sind folgende Informationen zu Krebserkrankungen mit einem Erstdiagnose-Datum ab 01.01.2009:
Meldungen zu Meldeanlässen, die im Rahmen Ihrer ärztlichen Tätigkeit neu anfallen, müssen spätestens im Folgequartal nach Leistungserbringung übermittelt werden.
Der Zeitpunkt der Meldungen in der Behandlungsabfolge wird wie folgt festgelegt:
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 LKrebsRG eine Meldung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht abgibt, handelt ordnungswidrig. Als Konsequenz droht ein Bußgeldverfahren.
Teamleitung
Datenmanagement
graf@klr-krbw.de
Telefon: 0711 137909-200
Birkenwaldstraße 149
70191 Stuttgart
medizinische Dokumentation
david.kern@drv-bw.de
Telefon: 0721 825-79015
Gartenstraße 105
76135 Karlsruhe
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